Meldungen für kurzfristige Minijobs ab 2022 mit Angaben zum Krankenversicherungsschutz
Meldungen für kurzfristige Minijobs: Warum Angaben zum KV-Schutz?
Aushilfen in einem kurzfristigen Minijob sind sozialversicherungsfreie Arbeitnehmende. Das heißt, dass sie aufgrund der Beschäftigung auch nicht krankenversichert werden. Um sicherzustellen, dass kurzfristige Minijobber auch tatsächlich über eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall verfügen, wird für diese Beschäftigten eine Meldepflicht des Arbeitgebers zur Art der krankenversicherungsrechtlichen Absicherung des oder der Arbeitnehmenden eingeführt. Ziel der Regelung ist die Verbesserung des Krankenversicherungsschutzes für kurzfristig Beschäftigte. Daher soll bis Ende 2026 durch die Minijob-Zentrale evaluiert werden, wie die kurzfristig Beschäftigten krankenversichert sind.
Kennzeichnung des Krankenversicherungsschutzes im Meldeverfahren
Arbeitgeber müssen für Meldezeiträume ab dem 1. Januar 2022 in den Anmeldungen für kurzfristig Beschäftigte (Personengruppe 110) angeben, wie der oder die Arbeitnehmende für die Dauer der Beschäftigung krankenversichert ist. Dies erfolgt in dem neuen Feld "KENNZEICHEN KRANKENVERSICHERUNG (KENNZKV)", welches sowohl bei der Anmeldung mit Abgabegrund "10" als auch bei gleichzeitiger An- und Abmeldung mit Abgabegrund "40" wie folgt auszufüllen ist:
- Kennzeichen "1": Beschäftigter ist gesetzlich krankenversichert
- Kennzeichen "2": Beschäftigter ist privat krankenversichert oder anderweitig im Krankheitsfall abgesichert
Meldeverfahren: Definition zu Kennzeichen "1"
Für die Dauer der Beschäftigung besteht ein Krankenversicherungsschutz bei einer gesetzlichen Krankenkasse in Deutschland - und zwar unabhängig davon, ob die Versicherung im Rahmen einer Versicherungspflicht (zum Beispiel als Rentenbezieher oder Studierender), einer freiwilligen Krankenversicherung oder einer Familienversicherung durchgeführt wird.
Definition zu Kennzeichen "2"
Für die Dauer der Beschäftigung besteht eine Krankheitskostenversicherung bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, unabhängig davon, ob es zum Geschäftsbetrieb in Deutschland zugelassen ist oder nicht. Die Versicherung kann auch vom Arbeitgeber als Versicherungsnehmer im Rahmen einer Gruppenversicherung für seine Arbeitnehmenden als versicherte Personen abgeschlossen werden. Als anderweitig abgesichert sind Beschäftigte anzusehen, die im Krankheitsfall Leistungen aus Sondersystemen erhalten oder einen Anspruch auf Sachleistungen zulasten eines ausländischen Versicherungsträgers haben. Einen solchen Sachleistungsanspruch bei geringfügiger Beschäftigung in Deutschland haben gegenwärtig in Dänemark, Luxemburg oder Österreich krankenversicherte Personen.
Nachweis in den Entgeltunterlagen
Arbeitgeber sind über die Beitragsverfahrensverordnung ab 1. Januar 2022 verpflichtet, in den für den jeweiligen kurzfristig beschäftigten Arbeitnehmer zu führenden Entgeltunterlagen einen Nachweis über den Krankenversicherungsschutz aufzunehmen.
Gemeinsame Grundsätze und Rundschreiben zum Meldeverfahren
Die Gemeinsame Rundschreiben "Meldeverfahren zur Sozialversicherung" und die "Gemeinsamen Grundsätze für die Datenerfassung und Datenübermittlung nach § 28b Absatz 1 Nummer 1 – 3 SGB IV" der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung wurden für die Zeit ab 1. Januar 2022 entsprechend angepasst. Die Gemeinsamen Grundsätze wurden nach vorheriger Anhörung der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände am 20. September 2021 durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales genehmigt.
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