Es wird eine tarifliche Öffnungsklausel vereinbart, dass durch Betriebsvereinbarung/ Dienstvereinbarung zusätzliche Zulagen und Zuschläge geschaffen werden können, beispielsweise für Dienste zu ungünstigen Zeiten.

Hintergrund dieser Neuregelung dürfte sein, dass zahlreiche Krankenhäuser und Pflege- und Betreuungseinrichtungen bereits in der Vergangenheit mit den Interessenvertretungen solche Zulagen für Dienste zu ungünstigen Zeiten oder beispielsweise sog. "Einspringprämien" vereinbart haben. Allerdings ist den Arbeitgebern, die Mitglied im Kommunalen Arbeitgeberverband (KAV) sind, die Zahlung über- und außertariflicher Entgelte grundsätzlich untersagt. So bestimmt z. B. § 9 Satz 1 der Satzung des Kommunalen Arbeitgeberverbands Baden-Württembergs:

"Jedes Mitglied ist verpflichtet … die Tarifverträge – auch soweit ihre Rechtsnormen gem. § 4 Abs. 5 des Tarifvertragsgesetzes weiter gelten – und sonstigen Vereinbarungen des Verbandes und der Spitzenorganisation des Verbandes grundsätzlich weder unmittelbar noch mittelbar zu überschreiten, …. "

Mit Inkrafttreten der Öffnungsklausel im TVöD-K/TVöD-B liegt bei Vereinbarung solcher Zulagen und Zuschlägen in Betriebs-/Dienstvereinbarungen kein Verstoß mehr gegen die Satzung des Arbeitgeberverbands vor.

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