Rz. 42

Handelsrechtliche Bilanzierungsverbote ergeben sich aus Einzelvorschriften.

 
Handelsrechtliche gesetzliche Bilanzierungsverbote
Aktivierung Passivierung

Aufwendungen für die Gründung des Unternehmens und für die Beschaffung des Eigenkapitals (§ 248 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 HGB)

Aufwendungen für den Abschluss von Versicherungsverträgen (§ 248 Abs. 1 Nr. 3 HGB)

Rechnungsabgrenzungsposten, die nicht in § 250 Abs. 1 HGB genannt sind

Rückstellungen für andere als die in § 249 Abs. 1 HGB genannten Zwecke (§ 249 Abs. 2 Satz 1 HGB), wobei es sich hierbei eher um eine gesetzliche Klarstellung handelt

Rechnungsabgrenzungsposten, die nicht in § 250 Abs. 2 HGB genannt sind

Handelsrechtlich ergeben sich aber auch aus den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung Bilanzierungsverbote, z. B. Grundsatz der Nichtbilanzierung schwebender Geschäfte, Verbot des Ausweises nicht realisierter Gewinne nach dem Realisationsprinzip.

Grundsätzlich ergeben sich aus handelsrechtlichen Bilanzierungsverboten für die Steuerbilanz Aktivierungs- bzw. Passivierungsverbote.[1]

 

Rz. 43

Gründungs- und Kapitalbeschaffungskosten

Gründungs- und Kapitalbeschaffungskosten sind Aufwendungen, damit ein Unternehmen überhaupt ins Leben tritt. Durch sie entsteht daher nicht ein besonderer Vorteil, der über den Gründungszeitpunkt hinaus fortwirkt. Es sind Ausgaben, die Aufwand des abgelaufenen Geschäftsjahrs darstellen, nicht einer bestimmten Zeit nach dem Bilanzstichtag. Die Gründungs- und Kapitalbeschaffungskosten führen daher weder zu einem aktivierbaren Vermögensgegenstand, noch kann hierfür ein Rechnungsabgrenzungsposten aktiviert werden. Dass Gründungs- und Kapitalbeschaffungskosten nicht aktiviert werden dürfen, ist also selbstverständlich. Das Gesetz stellt das nur klar.

 

Rz. 44

Das Aktivierungsverbot für Gründungskosten und Beschaffungskosten für Eigenkapital gilt auch für die Ermittlung des steuerlichen Gewinns.[2] Sie sind daher in der Steuerbilanz sofort abzuziehende Betriebsausgaben.

 

Rz. 45

Zu den Gründungskosten gehören insbesondere

  • Notariatskosten und Gerichtsgebühren, die mit der Gründung im Zusammenhang stehen,
  • Genehmigungskosten,
  • Kosten der Gründungsprüfung,
  • Gutachterkosten für die Bewertung von Sacheinlagen,
  • Beratungskosten für den Gründungsvorgang, die Abfassung des Gesellschaftsvertrages, der Satzung oder des Statuts,
  • Vermittlungsprovisionen,
  • Veröffentlichungskosten,
  • Gründerlohn, Reisekosten der Gründer u. Ä.[3]
 

Rz. 46

Das Bilanzierungsverbot bezieht sich nur auf die Aktivseite, nicht auf die Passivseite der Bilanz. Gründungskosten, die angefallen sind, aber innerhalb des Gründungsjahrs noch nicht beglichen worden sind, werden als Verbindlichkeiten oder Rückstellungen erfasst.[4]

 

Rz. 47

Gründungskosten können bereits vor dem Stichtag der Eröffnungsbilanz anfallen. Sie müssen als Aufwendungen des ersten Geschäftsjahrs erfasst werden.[5]

 

Rz. 48

Als Kapitalbeschaffungskosten fallen unter das Aktivierungsverbot von § 248 Abs. 1 HGB nur die Aufwendungen zur Beschaffung von Eigenkapital. Hierzu gehören insbesondere

  • die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Ausgabe von Gesellschaftsanteilen,
  • die Kosten der Börseneinführung, z. B. Bankgebühren, Druckkosten für Aktienurkunden und Börsenprospekte,
  • die Kosten der Bewertung von Sacheinlagen,
  • alle Kosten einer Kapitalerhöhung.

Kosten für die Beschaffung von Fremdkapital fallen nicht unter das Aktivierungsverbot. Sie werden durch § 248 Abs. 1 HGB weder positiv noch negativ geregelt. Es ist bei ihnen daher nach anderen Vorschriften zu prüfen, ob sie zu aktivieren sind, etwa als Rechnungsabgrenzungsposten, ob sie als Disagio/Damnum oder als Herstellungskosten nach § 255 Abs. 3 HGB aktiviert werden können oder ob sie sofort als Aufwendungen abgezogen werden können.[6]

[1] Schmidt/Usinger, in Beck'scher Bilanz-Kommentar, 12. Aufl. 2020, § 243 HGB Rz. 113.
[2] Schmidt/Usinger, in Beck'scher Bilanz-Kommentar, 12. Aufl. 2020, § 248 HGB Rz. 5; Weber-Grellet, in Schmidt, EStG, 40. Aufl. 2021, § 5 EStG Rz. 30.
[3] Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995–2001, § 248 HGB Rz. 5.
[4] Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995–2001, § 248 HGB Rz. 6.
[5] Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995–2001, § 248 HGB Rz. 6a.
[6] Schmidt/Usinger, in Beck'scher Bilanz-Kommentar, 12. Aufl. 2020, § 248 HGB Rz. 4.

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