Fachbeiträge & Kommentare zu Richter

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Teil B: Rechtsbehelfe / Verfahrensverzögerung/Verzögerungsrüge [Rdn 1027]

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Teil D: Vergütung und Kosten / Vergütungsfestsetzung, Erinnerung [Rdn 505]

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Teil B: Rechtsbehelfe / Klageerzwingungsverfahren, Begriff des Verletzten [Rdn 541]

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Teil B: Rechtsbehelfe / Justizverwaltungsakte, Anfechtung (§§ 23 ff. EGGVG), Maßnahmen im Ermittlungsverfahren [Rdn 400]

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Teil B: Rechtsbehelfe / Antrag auf gerichtliche Entscheidung, Sicherheitsleistung [Rdn 205]

Rdn 206 Literaturhinweise: Dünnebier, Sicherstellung der Strafvollstreckung durch Sicherheitsleistung (§§ 127a, 132 StPO), NJW 1968, 1752 Geppert, Die Ahndung von Verkehrsverstößen durchreisender ausländischer Kraftfahrer, GA 1979, 281 Greßmann, Strafbefehlsverfahren mit Auslandsberührung, NStZ 1991, 216 s.a. die Hinw. bei → Antrag auf gerichtliche Entscheidung, Allgemeines, Te...mehr

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Teil A: Rechtsmittel / JGG-Besonderheiten, Ladung [Rdn 809]

Das Wichtigste in Kürze: Rdn 810 Literaturhinweise: Eisenberg, Anwe...mehr

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Teil A: Rechtsmittel / Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Form, Protokoll der Geschäftsstelle [Rdn 1517]

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Teil C: Außerordentliche un... / Verfassungsbeschwerde, Zulässigkeit, Substantiierungsanforderungen [Rdn 1193]

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Teil A: Rechtsmittel / Beschwerde, Beschwerdeeinschränkung, generelle [Rdn 484]

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Teil D: Vergütung und Kosten / Gerichtskostenansatz, Erinnerung/Beschwerde [Rdn 183]

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Teil B: Rechtsbehelfe / Antrag auf gerichtliche Entscheidung, Akteneinsicht [Rdn 67]

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Teil D: Vergütung und Kosten / Kostenfestsetzungsbeschluss, Beschwerde [Rdn 267]

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FF 6/2016, Aktuelle Entwicklungen in der Familienrechtspolitik

Interview mit Dr. Sabine Sütterlin-Waack, MdB (CDU/CSU), und Sonja Steffen, MdB (SPD) Dr. Sabine Sütterlin-Waack Sonja Steffen FF/Schnitzler: Ihre Arbeit wird im Augenblick von der Flüchtlingsproblematik in Deutschland und in Europa bestimmt. Trotzdem wollen wir gemeinsam einige Fragestellungen erörtern, die den Familienrechtler interessieren. Sie sind beide Rechtsanwältinnen u...mehr

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zfs 6/2016, Automatisiertes... / G. Ausgewählte Rechtsprechung zum "Führen"

Im Folgenden werden noch einige ausgewählte Entscheidungen rund um den Fahrzeugführerbegriff genannt. Das OLG Frankfurt[8] hatte einen Fall zu entscheiden, bei dem das Fahrzeug ohne Willen des auf dem Fahrersitz Sitzenden nach vorne fuhr. Das Gericht führt aus: "Wer ohne seinen Willen bewirkt, dass sein Fahrzeug in Bewegung gerät (hier durch Betätigung des Anlassers bei eingel...mehr

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zfs 6/2016, zfs 6/2016 / Entziehung der Fahrerlaubnis wegen nicht beigebrachtem Gutachten (VG Trier, Beschl. v. 9.5.2016 – 1 L 1375/16.TR)

Das VG Trier hat am 9.5.2016 (Az.: 1 L 1375/16.TR) entschieden, dass die Fahrerlaubnisbehörde zwingend die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anzuordnen hat, wenn bei einem Fahrerlaubnisteilnehmer Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen, auch wenn die entsprechenden Tatsachen nicht in einer Verkehrsteilnahme unter Alkoholeinfluss bestehen. Weigert sich d...mehr

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FF 6/2016, Ergänzungspflegs... / IV. Schlussbemerkung

Zur Lösung schwerwiegender Umgangskonflikte nach Trennung der Eltern gibt es kein "Patentrezept".[61] Wenn im Einzelfall das staatliche Wächteramt (Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG) an seine Grenzen stößt, weil jeder Eingriff des Jugendamts oder Familiengerichts[62] mehr Schaden als Nutzen für das Kind erwarten lässt, muss die vom Obhutsinhaber dem Kind zugefügte Interessenbeeinträchti...mehr

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FF 6/2016, FF 6/2016 / Verfahrensrecht

Eine am Vortag des Fristablaufs erteilte mündliche Einzelanweisung des Rechtsanwalts, den Fristablauf am Folgetag zu beachten und den fristwahrenden Schriftsatz spätestens an diesem Tag an das Berufungsgericht zu faxen, ist nicht geeignet, allgemeine organisatorische Vorkehrungen für die Ausgangskontrolle zu ersetzen (BGH, Beschl. v. 6.4.2016 – VII ZB 7/15). a) Ein über 14 Ja...mehr

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zfs 6/2016, ARGE Verkehrsrecht im DAV

Aktuelle Veranstaltungen Thema: Rechtsprechung des OLG Hamm in Verkehrssachen Referenten: Dr. Jutta Laws, M.M., Vors. Richterin am OLG, Vorsitzende des Justizprüfungsamtes beim OLG, Hamm; Dr. Martin Saal, Richter am OLG, Hamm Ort: Hagen / ARCADEON Haus der Wissenschaft und Weiterbildung Datum: Freitag, 9.9.2016, 13.30 Uhr bis 19.00 Uhr (5 Vortragsstunden) Thema: Soziale Absicheru...mehr

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AGS 6/2016, Beschwer bei Ab... / 1 Aus den Gründen

Das Berufungsgericht hält die Berufung für unzulässig (§ 522 Abs. 1 ZPO). Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt nicht 600,00 EUR (§ 511 Abs. 2 ZPO). Bei der Prüfung, ob der Wert des Beschwerdegegenstandes den für die Zulässigkeit der Berufung nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderlichen Betrag von 600,00 EUR übersteigt, ist das Berufungsgericht nicht an eine Streitwert...mehr

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zfs 6/2016, Beweis des äuße... / 1 Aus den Gründen:

" … Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vermag die Kammer nicht mit hinreichender Sicherheit festzustellen, dass, der streitgegenständliche Pkw tatsächlich entwendet worden ist, mithin ein Versicherungsfall vorliegt." Allerdings kommen einem VN im Rahmen derartiger Versicherungsschäden nach st. Rspr. Beweiserleichterungen zu. Auch diese führen vorliegend indes nicht dazu, da...mehr

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zfs 6/2016, Anforderungen a... / 2 Aus den Gründen:

"Die gem. § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 OWiG statthafte, form- und fristgerecht eingelegte sowie begründete Rechtsbeschwerde (§ 79 Abs. 3 S. 1 OWiG, §§ 341 Abs. 1, 344, 345 StPO) führt bereits mit der erhobenen Sachrüge zu einem – zumindest vorläufigen – Erfolg, so dass es auf die darüber hinaus erhobene Rüge der Verletzung formellen Rechts nicht mehr ankommt" 1. In den Gründen des ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Verkehrsauffassung und Gebäudebegriff

Rz. 26 [Autor/Stand] Der RFH ist in seinen zahlreichen Entscheidungen über die Abgrenzung der Gebäude von den Betriebsvorrichtungen zwar stets vom Gebäudebegriff ausgegangen; er hat aber trotzdem maßgeblich auf die Verkehrsanschauung abgestellt.[2] Rz. 27 [Autor/Stand] Der BFH hat zwar ebenfalls den Gebäudebegriff als Ausgangspunkt für die Abgrenzung Gebäude oder Betriebsvorr...mehr

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Nachweis über die Bestellung des Verwalters

Leitsatz Der formalisierte Nachweis über die Bestellung des Verwalters verlangt die Vorlage einer Niederschrift über den Bestellungsbeschluss mit 2 oder, bei Bestellung eines Verwaltungsbeirats, 3 Unterschriften. Für das Grundbuchamt muss die jeweilige Funktion der unterzeichnenden Person feststellbar sein. Bei einem mehrköpfigen Verwaltungsbeirat genügt die der Unterschrift...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 8... / 2.1.2 Verordneter Richter – §§ 361, 362, 365, 366 ZPO

Rz. 10 §§ 361ff. ZPO ergänzen § 81 Abs. 2 FGO [1]. Der verordnete Richter entscheidet selbstständig über Fragen im Zusammenhang mit der Erledigung seines Auftrags oder Ersuchens, insbesondere also die Art der Durchführung der Beweisaufnahme[2]. Er kann den Beweisbeschluss ändern [3]. Ihm stehen die sitzungspolizeilichen Befugnisse nach § 52 FGO zu. Zu den Grenzen seiner Befugn...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 8... / 2.3.8 Verzicht auf Zeugen, Befugnisse des verordneten Richters, Zeugenentschädigung – §§ 399–401 ZPO

Rz. 62 Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen[1]. Es bestimmt daher selbst, welche Beweise erhoben werden. Allerdings können Beweisanträge von den Beteiligten gestellt werden, an die das Gericht aber nicht gebunden ist. § 399 ZPO (Verzicht auf Zeugen durch die Beteiligten) ist im finanzgerichtlichen Verfahren daher nicht anwendbar. Rz. 63 § 400 ZPO regelt die Be...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 8... / 2.3.5 Zeugnisverweigerung – §§ 386–390 ZPO

Rz. 51 §§ 386 bis 390 ZPO regeln nur das Verfahren der Zeugnisverweigerung. Um im finanzgerichtlichen Prozess die Sachverhaltsermittlung nach den gleichen Grundsätzen wie im Besteuerungsverfahren zu ermöglichen, richten sich Inhalt und Umfang des Zeugnisverweigerungsrechts nicht nach §§ 383 bis 385 ZPO – auf diese verweist § 82 FGO nicht –, sondern nach § 84 FGO i. V. m. §§ ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 8... / 3 Fragerecht, § 83 Sätze 2 und 3 FGO

Rz. 9 Alle Beteiligten können unmittelbar sachdienliche Fragen an Zeugen, Sachverständige und die übrigen Beteiligten stellen[1]. § 83 FGO geht über § 82 FGO i. V. m. § 397 ZPO hinaus. Die Vorschrift bedeutet nicht, dass der Vorsitzende insoweit die Verhandlungsleitung abgibt. Die Fragen der Beteiligten sind erst nach Aufforderung durch den Vorsitzenden, nachdem der Zeuge od...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 2.1 Aufhebung, Verlegung, Vertagung

Rz. 18 Aufhebung ist Absetzen eines Termins zur mündlichen Verhandlung vor seiner Durchführung, ohne gleichzeitig einen neuen Termin zu bestimmen. Verlegung ist Absetzen vor Durchführung unter gleichzeitiger Bestimmung eines neuen Termins. Vertagung ist Bestimmung eines neuen Termins nach Beginn der mündlichen Verhandlung. Wird ein Verhandlungstermin lediglich um wenige Stun...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 8... / 2.1.1 Beweisbeschluss – §§ 358–360 ZPO

Rz. 4 Ein förmlicher Beweisbeschluss mit dem Inhalt des § 359 ZPO ist immer zulässig. Erforderlich ist er aber nur, wenn das gesetzlich vorgeschrieben ist[1] oder wenn die Beweisaufnahme ein besonderes Verfahren, d. h. einen besonderen Termin, erfordert[2]. Auch die Zurückweisung eines Beweisantrags bedarf grundsätzlich keines besonderen Beschlusses. Das Gericht ist befugt, ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 8... / 2.3.2 Aussagegenehmigung, Beamte, Minister – §§ 376, 382 ZPO

Rz. 38 § 376 ZPO weist auf die besonderen Regeln für Zeugenaussagen von Richtern und Beamten hin. Rz. 39 Wegen der Amtsverschwiegenheit und der Aussagegenehmigung für Richter und Beamte (Abs. 1) s. §§ 43, 45 Abs. 1 DRiG und §§ 67, 68 BBG für Bundesbeamte bzw. die entsprechenden Vorschriften für Landesbeamte. Die entsprechenden Vorschriften für Regierungsmitglieder (Abs. 2) fi...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 8... / 2.3.4 Ausbleiben des Zeugen – §§ 380–381 ZPO

Rz. 45 Ordnungsmaßnahmen nach § 380 ZPO sind nur gegen einen ordnungsgemäß geladenen [1] Zeugen möglich, wobei der Zugang der Ladung nicht nachgewiesen sein muss[2]. Ordnungsmaßnahmen sind nicht möglich, wenn ein nach § 377 Abs. 3 ZPO zu schriftlichen Äußerungen aufgeforderter Zeuge sich nicht meldet. Dieser ist dann ggf. zu laden. Rz. 46 Das Vorgehen nach § 380 ZPO ist für da...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 8... / 2.3.1 Vorbereitung der Zeugenvernehmung – §§ 373, 375 ZPO

Rz. 34 Nach § 373 ZPO erfordert der Beweisantritt durch Vernehmung von Zeugen die Bezeichnung der Tatsachen, über die die Vernehmung der Zeugen stattfinden soll. Das Beweisthema und das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme in Bezug auf einzelne konkrete Tatsachen müssen genau angegeben werden[1]. Die Tatsachen, die der Zeuge bekunden soll, müssen entscheidungserhebli...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 8... / 2.1.4 Termin zur Beweisaufnahme und zur mündlichen Verhandlung – §§ 367, 368, 370 ZPO

Rz. 27 § 367 ZPO regelt die Durchführung der Beweisaufnahme, wenn eine Partei im Beweistermin nicht erschienen ist[1]. Nimmt ein Beteiligter trotz ordnungsgemäßer Benachrichtigung sein Recht auf Anwesenheit bei der Beweisaufnahme nicht in Anspruch, so kann diese dennoch durchgeführt werden[2]. Sie ist auf Antrag zu wiederholen, wenn sein Fernbleiben entschuldigt war. Rz. 28 N...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 1.2 Geltungsbereich

Rz. 3 Der Grundsatz, dass eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, gilt nach § 90 Abs. 1 S. 1 FGO für Entscheidungen des Gerichts[1], nicht für Anordnungen des Vorsitzenden oder Berichterstatters nach § 79 FGO und nicht für die Beweisaufnahme nach § 81 Abs. 2 FGO durch den beauftragten oder ersuchten Richter. Rz. 4 Aus § 90 Abs. 1 S. 2 FGO ist zu schließen, dass Urteile ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 8... / 2.4.3 Ablehnung – § 406 ZPO

Rz. 71 Ein Sachverständiger kann wie ein Richter nach dem in § 406 ZPO geregelten Verfahren abgelehnt werden[1], wobei eine Zweiwochenfrist zu beachten ist[2]. Rz. 72 Die Vorschrift wird ergänzt durch § 88 FGO. Wegen der Richterablehnung s. § 51 FGO. Ein Arbeits- oder Abhängigkeitsverhältnis des Sachverständigen zu einem Beteiligten rechtfertigt die Ablehnung[3]. Die Befangen...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Dem Gerichtsbescheid nach § 90a FGO kommt grundsätzlich Urteilswirkung zu. § 90a FGO ist eine Ausnahme vom rechtsstaatlichen Grundsatz des Anspruchs auf mündliche Verhandlung. Diese Ausnahme ist unbedenklich, weil den Beteiligten das Recht auf mündliche Verhandlung nicht genommen wird[1]. Der BFH kann allerdings, auch nach Ergehen eines Gerichtsbescheids, in dem die Re...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 2.3 Entscheidungskompetenz

Rz. 7 Der Gerichtsbescheid ergeht beim BFH in voller Senatsbesetzung, beim FG ohne die ehrenamtlichen Richter[1]. Beim FG können sowohl der Senat als auch der Einzelrichter, dem die Sache durch den Senat nach § 6 FGO zur Entscheidung übertragen wurde, durch Gerichtsbescheid entscheiden. Darüber hinaus können beim FG, nicht aber beim BFH[2], der Vorsitzende oder der Berichter...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 8... / 2.2 Beweis durch Augenschein – §§ 371, 372 ZPO

Rz. 30 Bei der Pflicht der Beteiligten zur Bezeichnung des Gegenstands und der zu beweisenden Tatsachen nach § 371 Abs. 1 S. 1 ZPO handelt es sich um eine Sollvorschrift. Auch ohne entsprechende Angaben der Beteiligten hat das Gericht von sich aus Beweis durch Augenschein zu erheben. Soll eine Augenscheinseinnahme auf Anregung der Beteiligten durchgeführt werden, müssen dies...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 1.3 Umfang

Rz. 6 Es genügt nicht eine nur formale mündliche Verhandlung (Stellung der Anträge), sondern die Grundlagen der Entscheidung müssen mündlich verhandelt werden. Es ist der wesentliche Inhalt aller vorliegenden Akten vorzutragen[1] und die Sache ist tatsächlich und rechtlich zu erörtern[2]. Was nicht mündlich verhandelt wurde, darf der Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 2.2 Gerichtsbescheid – § 90a FGO

Rz. 22 Das Gericht kann anstelle eines Urteils, und zwar jeden Urteils, auch Zwischen-, Teil- oder Grundurteils[1], aber nur eines Urteils, nicht eines Beschlusses, einen Gerichtsbescheid erlassen. Erspart werden die mündliche Verhandlung und die Beteiligung der ehrenamtlichen Richter beim FG[2].mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 8... / 2.4.2 Auswahl und Leitung – §§ 404–405 ZPO

Rz. 69 In § 404 ZPO und § 404a ZPO sind die Auswahl der Sachverständigen und die Leitung ihrer Tätigkeit durch das Gericht geregelt. Wegen des Untersuchungsgrundsatzes ist das Gericht in der Auswahl der Sachverständigen frei. Dabei können auch Kostengesichtspunkte berücksichtigt werden[1]. Behörden können zum Sachverständigen bestellt werden[2], nicht jedoch in einem Arbeitsv...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 8... / 2.7 Eid – §§ 478–484 ZPO

Rz. 95 Die Vorschriften gelten entsprechend für alle Vereidigungen im finanzgerichtlichen Verfahren. Die Eidesnormen (Formeln) finden sich für Zeugen in § 392 ZPO, Sachverständige in § 410 ZPO, Beteiligte in § 452 Abs. 2 ZPO und Dolmetscher in § 189 GVG. Rz. 96 Der verordnete Richter [1] kann den Beweisbeschluss auch von sich aus dahin ändern, dass er zur Eidesabnahme befugt i...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 2.1.6 Weitere Verfahrensfragen

Rz. 19 Haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt, so findet auf die Entscheidung des FG ohne mündliche Verhandlung die Regelung des § 128 Abs. 2 ZPO (Schriftsatzfrist, Bestimmung des Verkündungstermins, Entscheidungsfrist) keine Anwendung. Für das FG besteht daher weder die Verpflichtung zur Bestimmung eines Zeitpunkts...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 8... / 2 Benachrichtigung und Anwesenheit, § 83 Satz 1 FGO

Rz. 5 Von allen Beweisterminen sind die Beteiligten bzw. ihre Bevollmächtigten[1] durch Zustellung [2] zu benachrichtigen. Das gilt auch bei Beweisterminen vor dem verordneten Richter[3]. Denn § 357 ZPO ist in § 82 FGO nicht in Bezug genommen. Die Beteiligten sind unter Angabe des Beweisthemas, besser unter Mitteilung des Beweisbeschlusses, von allen Beweisterminen so rechtze...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 1.4.1 Bestimmung durch den Vorsitzenden

Rz. 6 Tag und Ort der mündlichen Verhandlung werden durch den Vorsitzenden bestimmt[1]. Die Befugnisse des Berichterstatters nach § 79 FGO umfassen nicht die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung. Zwecks sinnvoller Koordinierung der Senatsgeschäfte ist das dem Vorsitzenden vorbehalten. Er sollte bei der Terminierung darauf achten, dass verschiedene Sachen, an den...mehr

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FF 5/2016, Die Behandlung d... / 1. Gründe in der Person des Richters

Ein Richter kann durch seine persönliche Beziehung zu dem zu entscheidenden Sachverhalt bzw. den an dem Verfahren beteiligten Personen befangen sein. Es handelt sich um Fälle, in denen die persönliche Nähe zu dem Sachverhalt bzw. den Beteiligten geringer ist als in den in § 41 ZPO im Einzelnen bezeichneten Konstellationen, in denen diese Nähe dazu führt, dass der Richter zwi...mehr

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FF 5/2016, Die Behandlung d... / I. Ablehnung von Richtern

Das Gebot, niemanden dem gesetzlichen Richter zu entziehen (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG), wird durch § 42 Abs. 1 ZPO eingeschränkt, wenn der Richter kraft Gesetzes von seinem Amt ausgeschlossen ist (§ 41 ZPO) oder erfolgreich wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt worden ist, da ein Grund vorliegt, der Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters rechtfertigt (§ 42...mehr

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FF 5/2016, Die Behandlung d... / 2. Gründe im Verhalten des Richters

Das Verhalten eines Richters kann in vielfältiger Weise Anlass für die Besorgnis seiner Befangenheit geben. Die umfangreiche Rechtsprechung hierzu ist sehr stark kasuistisch geprägt, so dass es nicht möglich ist, hieraus generelle Abgrenzungskriterien herzuleiten. Lediglich bei sehr groben Verstößen gegen richterliche Pflichten besteht Übereinstimmung hinsichtlich der Berech...mehr

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FF 5/2016, Die Behandlung der Gründe für die Ablehnung von Richtern und Sachverständigen in der neueren Rechtsprechung

Einführung In familiengerichtlichen Verfahren sind die beteiligten Personen in der Regel vom Ablauf und Ausgang des Verfahrens wesentlich stärker emotional betroffen als in den meisten anderen Gerichtsverfahren. Dies könnte die Vermutung nahelegen, dass die Beteiligten in diesen Verfahren die Unparteilichkeit von Richtern und Sachverständigen besonders kritisch prüfen und ver...mehr

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FF 5/2016, Die Behandlung d... / 1. Gründe in der Person des Sachverständigen

Hinsichtlich der persönlichen Nähe zu dem Verfahren, in dem der Sachverständige tätig werden soll oder bereits tätig geworden ist, gelten die gleichen Maßstäbe wie für den Richter, da er Gehilfe des Richters ist. Eine Tätigkeit des Sachverständigen für das Anwaltsbüro der Verfahrensbevollmächtigten des gegnerischen Beteiligten begründet die Besorgnis der Befangenheit.[53] Es...mehr