Rz. 5

Von allen Beweisterminen sind die Beteiligten bzw. ihre Bevollmächtigten[1] durch Zustellung[2] zu benachrichtigen. Das gilt auch bei Beweisterminen vor dem verordneten Richter[3]. Denn § 357 ZPO ist in § 82 FGO nicht in Bezug genommen. Die Beteiligten sind unter Angabe des Beweisthemas, besser unter Mitteilung des Beweisbeschlusses, von allen Beweisterminen so rechtzeitig zu benachrichtigen, dass sie sich sachgerecht vorbereiten und entscheiden können, ob ihnen die Teilnahme sinnvoll erscheint. Bevollmächtigte sind so rechtzeitig zu benachrichtigen, dass sie ihre Mandanten ausreichend informieren können[4]. Eine Ladungsfrist ist nur einzuhalten, wenn die Beweisaufnahme innerhalb der mündlichen Verhandlung stattfindet[5]. Bei Verhinderung eines Beteiligten und Anträgen auf Terminverlegung gelten § 91 FGO und § 155 FGO i. V. m. § 227 ZPO.

 

Rz. 6

Die Beteiligten können an allen Beweisterminen, nicht nur an solchen mit Zeugen oder Sachverständigen, teilnehmen. Auch die mündliche Erläuterung eines schriftlichen Gutachtens gem. § 82 FGO i. V. m. § 411 Abs. 3 ZPO ist Beweistermin[6], von dem die Beteiligten zu benachrichtigen sind. Anwesenheitspflicht besteht jedoch nur, wenn das persönliche Erscheinen nach § 80 Abs. 1 FGO durch das Prozessgericht angeordnet worden ist. Die Beweisaufnahme kann auch ohne die Beteiligten durchgeführt werden.

 

Rz. 7

Wird ein Beweistermin trotz unterbliebener oder nicht rechtzeitiger Benachrichtigung von Beteiligten durchgeführt, so ist er zu wiederholen, um den absoluten Revisionsgrund auszuräumen (vgl. Rz. 1). Der betroffene Beteiligte muss nicht nachweisen, dass das Ergebnis der Beweisaufnahme bei seiner Anwesenheit für ihn günstiger ausgefallen wäre[7].

 

Rz. 8

Werden Zeugen oder Sachverständige per Videokonferenz nach § 91a Abs. 2 FGO vernommen, sind die Beteiligten davon zu unterrichten und sowohl über den Zeitpunkt sowie die Orte, die in die Videokonferenz einbezogen sein sollen, zu benachrichtigen. Die Beteiligten können der Beweisaufnahme an dem Ort beiwohnen und Fragen stellen, an dem sich der zu vernehmende Zeuge oder Sachverständige aufhält, oder am Gerichtsort bzw. an dem Ort, der ihnen als Aufenthaltsort nach § 91a FGO gestattet ist[8].

[4] Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 83 FGO Rz. 4.
[6] BFH v. 26.1.1979, II R 99/76, BStBl II 1979, 254.
[7] BFH v. 15.7.2003, VIII B 76/03, BFH/NV 2004, 50; Schallmoser, in HHSp, AO/FGO, § 83 FGO Rz. 18.

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