Rz. 1
Diese Vorschrift über die sog. Beteiligtenöffentlichkeit ist Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör[1]. Fehlende oder nicht rechtzeitige Benachrichtigung bzw. Nichtzulassung einer sachdienlichen Frage können daher absolute Revisionsgründe sein[2]. Allerdings kann das Rügerecht verloren gehen, wenn ausdrücklich oder stillschweigend auf die entsprechenden Rügen verzichtet und der Verfahrensmangel nicht noch im Verfahren vor dem Finanzgericht geltend gemacht wurde[3].
Rz. 2
Der hier normierte Grundsatz der Beteiligtenöffentlichkeit ist neben dem Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme[4] die zweite wesentliche Regel des Strengbeweises. § 83 FGO ersetzt § 82 FGO i. V. m. § 397 ZPO, der Fragen der Beteiligten nicht unmittelbar, sondern nur über den Vorsitzenden zulässt.
Rz. 3
Beteiligte[5] sind alle zu Beginn des jeweiligen Beweistermins am Verfahren Beteiligte. Kommen später im Laufe des Verfahrens weitere Beteiligte hinzu, muss der Beweistermin nicht wiederholt werden.
Rz. 4
Der Begriff Beweistermin ist weit zu verstehen. Er umfasst alle Arten von Beweisaufnahmen[6], auch solche nach § 79 Abs. 3 FGO und § 91a FGO (Videokonferenz), außerhalb des Gerichtsgebäudes und im Ausland[7]. Wenn ein Sachverständiger selbstständig den Sachverhalt ermittelt – etwa einen Ortstermin durchführt –, gilt § 83 FGO analog[8].
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