Rz. 1

Diese Vorschrift über die sog. Beteiligtenöffentlichkeit ist Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör[1]. Fehlende oder nicht rechtzeitige Benachrichtigung bzw. Nichtzulassung einer sachdienlichen Frage können daher absolute Revisionsgründe sein[2]. Allerdings kann das Rügerecht verloren gehen, wenn ausdrücklich oder stillschweigend auf die entsprechenden Rügen verzichtet und der Verfahrensmangel nicht noch im Verfahren vor dem Finanzgericht geltend gemacht wurde[3].

 

Rz. 2

Der hier normierte Grundsatz der Beteiligtenöffentlichkeit ist neben dem Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme[4] die zweite wesentliche Regel des Strengbeweises. § 83 FGO ersetzt § 82 FGO i. V. m. § 397 ZPO, der Fragen der Beteiligten nicht unmittelbar, sondern nur über den Vorsitzenden zulässt.

 

Rz. 3

Beteiligte[5] sind alle zu Beginn des jeweiligen Beweistermins am Verfahren Beteiligte. Kommen später im Laufe des Verfahrens weitere Beteiligte hinzu, muss der Beweistermin nicht wiederholt werden.

 

Rz. 4

Der Begriff Beweistermin ist weit zu verstehen. Er umfasst alle Arten von Beweisaufnahmen[6], auch solche nach § 79 Abs. 3 FGO und § 91a FGO (Videokonferenz), außerhalb des Gerichtsgebäudes und im Ausland[7]. Wenn ein Sachverständiger selbstständig den Sachverhalt ermittelt – etwa einen Ortstermin durchführt –, gilt § 83 FGO analog[8].

[1] Art. 103 Abs. 1 GG; Gräber/Herbert, FGO, 8. Aufl. 2015, § 83 Rz. 1.
[5] vgl. § 57 FGO.
[7] BFH v. 15.7.2003, VIII B 76/03, BFH/NV 2004, 50; Schallmoser, in HHSp, AO/FGO, § 83 FGO Rz. 11; Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 83 FGO Rz. 1f; Stiepel, in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 83 FGO Rz. 4.

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