Rz. 38

§ 376 ZPO weist auf die besonderen Regeln für Zeugenaussagen von Richtern und Beamten hin.

 

Rz. 39

Wegen der Amtsverschwiegenheit und der Aussagegenehmigung für Richter und Beamte (Abs. 1) s. §§ 43, 45 Abs. 1 DRiG und §§ 67, 68 BBG für Bundesbeamte bzw. die entsprechenden Vorschriften für Landesbeamte. Die entsprechenden Vorschriften für Regierungsmitglieder (Abs. 2) finden sich in §§ 6, 7 BMinG bzw. dem entsprechenden Landesrecht; für Abgeordnete s. Art. 47 GG, § 44d Abgeordnetengesetz bzw. das entsprechende Landesrecht; vgl. auch § 49 Abgeordnetengesetz für Fraktionsangestellte.

 

Rz. 40

Während im Besteuerungsverfahren die Beamten auch ohne Aussagegenehmigung den Finanzbehörden Auskunft zu erteilen haben[1], dürfen sie im Finanzgerichtsprozess nur bei Vorliegen einer Aussagegenehmigung ihres Dienstherrn aussagen. Die Aussagegenehmigung, die das Gericht einzuholen hat[2], muss bei Vorliegen der beamtenrechtlichen Voraussetzungen erteilt werden. Die Erteilung (Verwaltungsakt) kann, wenn sie verweigert wird, nur von dem betroffenen Beteiligten des finanzgerichtlichen Verfahrens vor dem zuständigen Verwaltungsgericht erstritten werden. Dem Beteiligten sind entsprechende Fristen einzuräumen[3]. Ggf. ist das Verfahren vor dem FG nach § 74 FGO auszusetzen.

 

Rz. 41

Minister und Abgeordnete sind regelmäßig nach § 382 ZPO nicht an Gerichts-, sondern an ihrer Amtsstelle zu vernehmen.

[3] Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 82 FGO Rz. 34.

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