Rz. 95
Die Vorschriften gelten entsprechend für alle Vereidigungen im finanzgerichtlichen Verfahren. Die Eidesnormen (Formeln) finden sich für Zeugen in § 392 ZPO, Sachverständige in § 410 ZPO, Beteiligte in § 452 Abs. 2 ZPO und Dolmetscher in § 189 GVG.
Rz. 96
Der verordnete Richter[1] kann den Beweisbeschluss auch von sich aus dahin ändern, dass er zur Eidesabnahme befugt ist[2]. Wesentlicher Bestandteil des Eides sind die Worte "ich schwöre"[3]. Ohne sie ist die Aussage nicht beeidigt[4]. § 483 ZPO regelt die Eidesleistung sprach- oder hörbehinderter Personen.
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