Rz. 95

Die Vorschriften gelten entsprechend für alle Vereidigungen im finanzgerichtlichen Verfahren. Die Eidesnormen (Formeln) finden sich für Zeugen in § 392 ZPO, Sachverständige in § 410 ZPO, Beteiligte in § 452 Abs. 2 ZPO und Dolmetscher in § 189 GVG.

 

Rz. 96

Der verordnete Richter[1] kann den Beweisbeschluss auch von sich aus dahin ändern, dass er zur Eidesabnahme befugt ist[2]. Wesentlicher Bestandteil des Eides sind die Worte "ich schwöre"[3]. Ohne sie ist die Aussage nicht beeidigt[4]. § 483 ZPO regelt die Eidesleistung sprach- oder hörbehinderter Personen.

[2] §§ 360 ZPO i. V. m. 391 ZPO.
[4] Ausnahme: § 484 ZPO.

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