Rz. 27

§ 367 ZPO regelt die Durchführung der Beweisaufnahme, wenn eine Partei im Beweistermin nicht erschienen ist[1]. Nimmt ein Beteiligter trotz ordnungsgemäßer Benachrichtigung sein Recht auf Anwesenheit bei der Beweisaufnahme nicht in Anspruch, so kann diese dennoch durchgeführt werden[2]. Sie ist auf Antrag zu wiederholen, wenn sein Fernbleiben entschuldigt war.

 

Rz. 28

Nach § 368 ZPO ist, falls erforderlich, ein neuer Beweisaufnahmetermin von Amts wegen zu bestimmen. Auch hier gilt § 83 FGO, d. h., alle Beteiligten, auch die, welche am vorhergehenden Beweistermin nicht teilgenommen haben, sind rechtzeitig von dem neuen Termin zu benachrichtigen[3].

 

Rz. 29

§ 370 Abs. 1 ZPO kommt im finanzgerichtlichen Verfahren wegen § 81 Abs. 1 FGO keine bzw. im Hinblick auf § 79 Abs. 3 FGO geringe Bedeutung zu[4]. Nach § 370 Abs. 2 ZPO kann mit der Terminierung zur Beweiserhebung vor dem verordneten Richter zugleich ein Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt werden.

[2] BFH v. 8.4.1993, X B 207, 208/92, BFH/NV 1993, 555.
[3] Nach Stiepel, in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 82 FGO Rz. 47, ist § 368 ZPO angesichts der Offizialmaxime und § 83 S. 1 FGO bedeutungslos.
[4] Stiepel, in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 82 FGO Rz. 49 m.w.N.

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