Rz. 27
§ 367 ZPO regelt die Durchführung der Beweisaufnahme, wenn eine Partei im Beweistermin nicht erschienen ist[1]. Nimmt ein Beteiligter trotz ordnungsgemäßer Benachrichtigung sein Recht auf Anwesenheit bei der Beweisaufnahme nicht in Anspruch, so kann diese dennoch durchgeführt werden[2]. Sie ist auf Antrag zu wiederholen, wenn sein Fernbleiben entschuldigt war.
Rz. 28
Nach § 368 ZPO ist, falls erforderlich, ein neuer Beweisaufnahmetermin von Amts wegen zu bestimmen. Auch hier gilt § 83 FGO, d. h., alle Beteiligten, auch die, welche am vorhergehenden Beweistermin nicht teilgenommen haben, sind rechtzeitig von dem neuen Termin zu benachrichtigen[3].
Rz. 29
§ 370 Abs. 1 ZPO kommt im finanzgerichtlichen Verfahren wegen § 81 Abs. 1 FGO keine bzw. im Hinblick auf § 79 Abs. 3 FGO geringe Bedeutung zu[4]. Nach § 370 Abs. 2 ZPO kann mit der Terminierung zur Beweiserhebung vor dem verordneten Richter zugleich ein Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt werden.
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