Das Wichtigste in Kürze:

1. Der gem. § 19 Abs. 2 GKG vorzunehmende Ansatz der Verfahrenskosten (§ 464a Abs. 1) ist durch die Erinnerung gem. § 66 GKG anfechtbar.
2. Mit der formlos möglichen, beim Erinnerungsgericht oder der StA einzulegenden und nicht fristgebundenen Erinnerung können der Kostenschuldner und die Staatskasse beanstanden, dass der Kostenansatz das Kostenrecht verletzt.
3. Hilft der Kostenbeamte einer Erinnerung nicht ab, entscheidet auf Vorlage der Staatskasse das Gericht, das die Kosten angesetzt hat (vgl. § 19 Abs. 2 S. 2 – 4 GKG) oder im Fall des Kostenansatzes durch die StA (§ 19 Abs. 2 S. 1 GKG) das Gericht des ersten Rechtszugs über die Erinnerung.
4. Gegen die Erinnerungsentscheidung ist die beim Erinnerungsgericht einzulegende unbefristete Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands mindestens 200,01 EUR beträgt oder das Erinnerungsgericht in seiner Entscheidung die Beschwerde zugelassen hat.
5. Über die Beschwerde entscheidet das nächsthöhere Gericht, wobei eine Beschwerde zum BGH ausgeschlossen ist.
6. Ist das LG Beschwerdegericht, ist im Fall der Zulassung in der Beschwerdeentscheidung weitere Beschwerde zum OLG möglich.
7. Erinnerung und (weitere) Beschwerde haben gem. § 66 Abs. 7 S. 1 GKG keine aufschiebende Wirkung.
8. Gem. § 66 Abs. 8 S. 1 GKG sind Erinnerung, Beschwerde und weitere Beschwerde gerichtsgebührenfrei.
 

Rdn 184

 

Literaturhinweise:

Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG/FamGKG/JVEG, 3. Aufl. 2014, zit.: Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann Vorschrift u. Rn

Meyer, Gerichtskosten der streitigen Gerichtsbarkeit und es Familienverfahrens, 12. Aufl. 2011, zit.: Meyer, GKG, Paragraf und Rn

s.a. die Hinw. bei → Allgemeine Gebührenfragen, Allgemeines, Teil D Rdn 2, und bei Burhoff/Volpert, RVG, Teil A: Gerichtskosten in Strafsachen, Rn 1045 ff.

 

Rdn 185

1.a)aa) Gem. § 464a Abs. 1 S. 1 sind Kosten des Verfahrens (Verfahrenskosten) die Gebühren und Auslagen der Staatskasse. Hierzu gehören gem. § 464a Abs. 1 S. 2 auch die durch die Vorbereitung der öffentlichen Klage entstandenen sowie die Kosten der Vollstreckung einer Rechtsfolge der Tat. Es ist daher zu unterscheiden zwischen (vgl. Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, KV GKG 3110 – 3117 Rn 1):

den Auslagen z.B. der Polizei oder der StA für die Anklagevorbereitung (Ermittlungskosten),
den Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen des Gerichts) und
den Kosten der Vollstreckung.
 

Rdn 186

Das Gericht entscheidet über die Verpflichtung zur Tragung der Verfahrenskosten dem Grunde nach gem. § 464 Abs. 1 im Urteil, im Strafbefehl oder in der eine Untersuchung einstellenden Entscheidung. Derjenige, dem die Verfahrenskosten vom Gericht auferlegt werden, schuldet der Staatskasse gem. § 29 Nr. 1 GKG die Kosten (Kostenschuldner).

 

☆ In Strafsachen können Kosten von dem Kostenschuldner nur erhoben werden, wenn die Kostenentscheidung in Rechtskraft erwachsen ist (§ 8 GKG; vgl. auch § 449).Rechtskraft erwachsen ist (§ 8 GKG; vgl. auch § 449).

 

Rdn 187

bb) Im Rahmen des gem. § 19 Abs. 2 GKG aufzustellenden Kostenansatzes wird festgelegt, in welcher Höhe der Kostenschuldner die Verfahrenskosten zu tragen hat. Die sachliche und örtliche Zuständigkeit für den Kostenansatz ist in § 19 GKG geregelt. Danach werden in Strafsachen, in denen eine gerichtliche Entscheidung durch die StA zu vollstrecken ist, die Kosten bei der StA angesetzt. In Jugendgerichtssachen, in denen eine Vollstreckung einzuleiten ist, werden die Kosten bei dem AG angesetzt, dem der Jugendrichter angehört, der die Vollstreckung einzuleiten hat (§ 84 JGG); ist daneben die StA Vollstreckungsbehörde, werden die Kosten bei dieser angesetzt. Im Übrigen werden die Kosten in diesen Verfahren bei dem Gericht des ersten Rechtszugs angesetzt. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens vor dem BGH werden stets bei dem BGH angesetzt.

 

Rdn 188

b) Gegen den Ansatz der Gerichtskosten durch den Kostenbeamten kann durch den Kostenschuldner (Verurteilter) und durch die Staatskasse Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG eingelegt werden. Die Anfechtung des Kostenansatzes kann nur durch diese Erinnerung erfolgen. Prozesskostenhilfe kann für das Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren nach § 66 GKG nicht bewilligt werden (OLG Celle NJW 2013, 486 [Ls]; OLG Düsseldorf AGS 2012, 541).

 

☆ Der ordentliche Rechtsweg , insb. eine Klage mit dem Ziel der Rückerstattung von nach Auffassung des Kostenschuldners zu Unrecht gezahlter Gerichtskosten, ist ausgeschlossen.ordentliche Rechtsweg, insb. eine Klage mit dem Ziel der Rückerstattung von nach Auffassung des Kostenschuldners zu Unrecht gezahlter Gerichtskosten, ist ausgeschlossen.

 

Rdn 189

2.a) Gegenstand der Erinnerung ist der Kostenansatz, also die Kostenrechnung. Die Erinnerung kann sich sowohl gegen den Ansatz von Gerichtsgebühren als auch gegen den Ansatz von Auslagen i.S.v. Teil 9 KV GKG richten. Nur die dort bestimmten Auslagen dürfen von dem Kostenschuldner erhoben werden. Die Erinnerung kann nur auf die Verletzung des Kostenrechts, also der Bestimmungen de...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge