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Teil D: Vergütung und Kosten / Gerichtskostenansatz, Erinnerung/Beschwerde [Rdn 183]

Detlef Burhoff, Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
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Das Wichtigste in Kürze:

1. Der gem. § 19 Abs. 2 GKG vorzunehmende Ansatz der Verfahrenskosten (§ 464a Abs. 1) ist durch die Erinnerung gem. § 66 GKG anfechtbar.
2. Mit der formlos möglichen, beim Erinnerungsgericht oder der StA einzulegenden und nicht fristgebundenen Erinnerung können der Kostenschuldner und die Staatskasse beanstanden, dass der Kostenansatz das Kostenrecht verletzt.
3. Hilft der Kostenbeamte einer Erinnerung nicht ab, entscheidet auf Vorlage der Staatskasse das Gericht, das die Kosten angesetzt hat (vgl. § 19 Abs. 2 S. 2 – 4 GKG) oder im Fall des Kostenansatzes durch die StA (§ 19 Abs. 2 S. 1 GKG) das Gericht des ersten Rechtszugs über die Erinnerung.
4. Gegen die Erinnerungsentscheidung ist die beim Erinnerungsgericht einzulegende unbefristete Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands mindestens 200,01 EUR beträgt oder das Erinnerungsgericht in seiner Entscheidung die Beschwerde zugelassen hat.
5. Über die Beschwerde entscheidet das nächsthöhere Gericht, wobei eine Beschwerde zum BGH ausgeschlossen ist.
6. Ist das LG Beschwerdegericht, ist im Fall der Zulassung in der Beschwerdeentscheidung weitere Beschwerde zum OLG möglich.
7. Erinnerung und (weitere) Beschwerde haben gem. § 66 Abs. 7 S. 1 GKG keine aufschiebende Wirkung.
8. Gem. § 66 Abs. 8 S. 1 GKG sind Erinnerung, Beschwerde und weitere Beschwerde gerichtsgebührenfrei.
 

Rdn 184

 

Literaturhinweise:

Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG/FamGKG/JVEG, 3. Aufl. 2014, zit.: Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann Vorschrift u. Rn

Meyer, Gerichtskosten der streitigen Gerichtsbarkeit und es Familienverfahrens, 12. Aufl. 2011, zit.: Meyer, GKG, Paragraf und Rn

s.a. die Hinw. bei → Allgemeine Gebührenfragen, Allgemeines, Teil D Rdn 2, und bei Burhoff/Volpert, RVG, Teil A: Gerichtskosten in ...

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