Rz. 7

Der Gerichtsbescheid ergeht beim BFH in voller Senatsbesetzung, beim FG ohne die ehrenamtlichen Richter[1]. Beim FG können sowohl der Senat als auch der Einzelrichter, dem die Sache durch den Senat nach § 6 FGO zur Entscheidung übertragen wurde, durch Gerichtsbescheid entscheiden. Darüber hinaus können beim FG, nicht aber beim BFH[2], der Vorsitzende oder der Berichterstatter nach § 79a Abs. 2 und 4 FGO durch Gerichtsbescheid abschließend entscheiden, wogegen nur Antrag auf mündliche Verhandlung möglich ist[3]. Entscheidet der Vorsitzende/Berichterstatter mit Einverständnis der Beteiligten gem. § 79a Abs. 3 FGO, richten sich die Rechtsmittel nach § 90a Abs. 2 FGO. Wegen der unterschiedlichen Rechtsmittel muss im Gerichtsbescheid deutlich werden, ob der Einzelrichter gem. § 6 FGO oder der Vorsitzende oder Berichterstatter gem. § 79a Abs. 2 FGO oder gem. § 79a Abs. 3 FGO entschieden haben[4].

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