Rz. 1

Dem Gerichtsbescheid nach § 90a FGO kommt grundsätzlich Urteilswirkung zu. § 90a FGO ist eine Ausnahme vom rechtsstaatlichen Grundsatz des Anspruchs auf mündliche Verhandlung. Diese Ausnahme ist unbedenklich, weil den Beteiligten das Recht auf mündliche Verhandlung nicht genommen wird[1]. Der BFH kann allerdings, auch nach Ergehen eines Gerichtsbescheids, in dem die Revision zugelassen wurde, gem. § 126a FGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, sodass im gesamten Verfahren keine mündliche Verhandlung stattfinden könnte. Neben der Regelung in § 90a FGO, nach der auch ein Gerichtsbescheid des Vorsitzenden/Berichterstatters im Einverständnis der Beteiligten gem. § 79a Abs. 3 FGO ergehen kann[2], findet sich eine Sondervorschrift für den Gerichtsbescheid in § 79a Abs. 2, 4 FGO für die Entscheidung durch den Vorsitzenden oder Berichterstatter[3].

 

Rz. 2

Das Gericht kann anstelle eines Urteils, und zwar jeden Urteils, auch Zwischen-, Teil- oder Grundurteils[4], nicht aber anstelle eines Beschlusses[5], einen Gerichtsbescheid erlassen. Nach einem Zwischengerichtsbescheid kann auch ein Endgerichtsbescheid ergehen[6]. Erspart werden die mündliche Verhandlung und die Beteiligung der ehrenamtlichen Richter beim FG[7]. Sonst ist aber beim Gerichtsbescheid mit der gleichen Gründlichkeit wie beim Urteil zu verfahren. Der Gerichtsbescheid berechtigt das Gericht nicht zu einer nur summarischen Prüfung. Durch einen Gerichtsbescheid erhalten die Beteiligten die Gelegenheit, die Auffassung des Gerichts kennenzulernen. Beantragen die Beteiligten mündliche Verhandlung, können sie gezielt weiter vortragen, um eine Änderung der Auffassung des Gerichts zu erreichen.

 

Rz. 3

Die Rechtsbehelfe gegen Gerichtsbescheide wurden in § 90a Abs. 2 FGO mit Wirkung v. 1.1.2001 neu geregelt.

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