Rz. 34

Nach § 373 ZPO erfordert der Beweisantritt durch Vernehmung von Zeugen die Bezeichnung der Tatsachen, über die die Vernehmung der Zeugen stattfinden soll. Das Beweisthema und das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme in Bezug auf einzelne konkrete Tatsachen müssen genau angegeben werden[1]. Die Tatsachen, die der Zeuge bekunden soll, müssen entscheidungserheblich sein und in substantiierter Form bezeichnet werden[2].

 

Rz. 35

Wegen des Untersuchungsgrundsatzes[3] handelt es sich um eine Sollvorschrift. Auch ohne entsprechende Angaben der Beteiligten hat das Gericht von sich aus Beweis durch Zeugenvernehmung zu erheben. Sind Zeugen von den Beteiligten benannt, müssen diese i. d. R. gehört werden. Es sollen auch der vollständige Name und die ladungsfähige Anschrift der Zeugen angegeben werden. Die ladungsfähige Anschrift braucht dann nicht angegeben zu werden, wenn der Zeuge individualisierbar ist. Ggf. kann das FG selbst verpflichtet sein, die ladungsfähige Anschrift zu ermitteln, da § 356 ZPO wegen des Untersuchungsgrundsatzes im finanzgerichtlichen Verfahren nicht anzuwenden ist[4].

 

Rz. 36

§ 375 ZPO regelt die Fälle, in denen eine Übertragung der Beweisaufnahme auf den verordneten Richter in Betracht kommt.

 

Rz. 37

Wegen des Grundsatzes der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme[5] soll gerade die Zeugenvernehmung, bei der es häufig wegen der Glaubwürdigkeit auf den persönlichen Eindruck der Vernehmenden ankommt, nur ausnahmsweise vor dem verordneten Richter erfolgen. § 375 Abs. 1 ZPO enthält keine abschließende Aufzählung, sondern nur Beispiele für die "geeigneten Fälle" i. S. v. § 81 Abs. 2 FGO[6]. § 375 Abs. 1a ZPO findet im Finanzgerichtsprozess keine Anwendung. Stattdessen gilt § 79 Abs. 3 FGO.

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