Rz. 62

Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen[1]. Es bestimmt daher selbst, welche Beweise erhoben werden. Allerdings können Beweisanträge von den Beteiligten gestellt werden, an die das Gericht aber nicht gebunden ist. § 399 ZPO (Verzicht auf Zeugen durch die Beteiligten) ist im finanzgerichtlichen Verfahren daher nicht anwendbar.

 

Rz. 63

§ 400 ZPO regelt die Befugnisse des verordneten Richters bei Durchführung der Beweisaufnahme.

Zum Begriff und wegen weiterer Befugnisse des verordneten Richters s. Rz. 10ff. Wegen Maßnahmen gegen den nicht erschienenen Zeugen vgl. § 380 ZPO (s. Rz. 45ff.).

Gegen die Entscheidungen des verordneten Richters kann innerhalb von zwei Wochen die Entscheidung des Gerichts beantragt werden[2].

 

Rz. 64

§ 401 ZPO verweist für die Zeugenentschädigung auf das JVEG.

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