Rz. 18

Aufhebung ist Absetzen eines Termins zur mündlichen Verhandlung vor seiner Durchführung, ohne gleichzeitig einen neuen Termin zu bestimmen. Verlegung ist Absetzen vor Durchführung unter gleichzeitiger Bestimmung eines neuen Termins. Vertagung ist Bestimmung eines neuen Termins nach Beginn der mündlichen Verhandlung. Wird ein Verhandlungstermin lediglich um wenige Stunden verschoben (z. B. von 10 Uhr auf 12.30 Uhr), stellt diese Verschiebung keine Terminsaufhebung dar, sodass eine erneute Ladung unter Beachtung der Ladungsfrist des § 91 Abs. 1 FGO entbehrlich ist[1].

 

Rz. 19

Streitig ist, ob nach Vertagung im neuen Termin dieselben haupt- und ehrenamtlichen Richter wegen der Einheit der mündlichen Verhandlung und der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme mitwirken müssen wie im ersten Termin oder ob entsprechend der Liste nach § 27 FGO die Besetzung wechseln muss, um den Vorschriften über den gesetzlichen Richter Genüge zu tun.

 

Rz. 20

Der BFH löst das Problem, indem er zwischen Vertagung und bloßer Unterbrechung der mündlichen Verhandlung unterscheidet. Will das Gericht die mündliche Verhandlung aufheben und zu einem anderen Termin neu beginnen, soll eine Vertagung vorliegen mit der Folge, dass dann mit anderen, nach § 27 FGO zuständigen ehrenamtlichen Richtern neu verhandelt und ggf. die Beweisaufnahme wiederholt werden muss[2]. Will das Gericht die mündliche Verhandlung dagegen zu einem späteren Termin fortsetzen, weil es auf die Unmittelbarkeit der Beweiserhebung Wert legt, soll es sich, wenn nicht eine zu lange Zeitspanne zwischen den Terminen liegt, um eine bloße Unterbrechung handeln, sodass mit denselben ehrenamtlichen Richtern weiter zu verhandeln ist[3]. In der nach Unterbrechung fortgesetzten Sitzung dürfen allerdings keine neuen Sachen mit den alten Richtern verhandelt werden.

 

Rz. 21

Die finanzgerichtliche Praxis hat sich dem BFH angeschlossen. Es bleibt darauf hinzuweisen, dass im Fall einer Vertagung die Probleme zu lösen sind, die bei Wechsel der Richterbank im Hinblick auf die Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme auftreten[4].

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