Zur Lösung schwerwiegender Umgangskonflikte nach Trennung der Eltern gibt es kein "Patentrezept".[61] Wenn im Einzelfall das staatliche Wächteramt (Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG) an seine Grenzen stößt, weil jeder Eingriff des Jugendamts oder Familiengerichts[62] mehr Schaden als Nutzen für das Kind erwarten lässt, muss die vom Obhutsinhaber dem Kind zugefügte Interessenbeeinträchtigung als schicksalhaft hingenommen und die mögliche Entwicklung einer angemessenen persönlichen Beziehung zwischen diesem und dem anderen Elternteil der Zukunft überlassen werden.[63]

Autor: Michael Frohn , Richter am Oberlandesgericht, Köln

FF 6/2016, S. 240 - 245

[61] BT-Drucks 16/6308, 426.
[62] Zur Umgangspflegschaft als Vehikel der Kostenverlagerung vom Jugendhilfeträger auf den Justizfiskus vgl. Splitt, FF 2016, 146 (150 bei Fn 87).
[63] Vgl. Staudinger/Coester, BGB (2016), § 1666 Rn 147a/148 m.w.N.

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