Das VG Trier hat am 9.5.2016 (Az.: 1 L 1375/16.TR) entschieden, dass die Fahrerlaubnisbehörde zwingend die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anzuordnen hat, wenn bei einem Fahrerlaubnisteilnehmer Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen, auch wenn die entsprechenden Tatsachen nicht in einer Verkehrsteilnahme unter Alkoholeinfluss bestehen. Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er das Gutachten nicht fristgerecht bei, so darf hieraus auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen und die Fahrerlaubnis entzogen werden. Der Betroffene war mit einem BAK-Wert von ca. 2,5 Promille aufgefallen, als er im Stadtgebiet von einem fremden Fahrrad Reifen abmontierte und sich auf seinem weiteren Weg durch die Stadt "äußerst aggressiv" zeigte, indem er ständig mit den Füßen gegen Häuserwände, Straßenschilder und Verkehrseinrichtungen eintrat.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 14/2016 des VG Trier v. 9.5.2016

Autor: Karsten Funke

Karsten Funke, Richter am Landgericht München I

zfs 6/2016, S. 302

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