Rz. 71

Ein Sachverständiger kann wie ein Richter nach dem in § 406 ZPO geregelten Verfahren abgelehnt werden[1], wobei eine Zweiwochenfrist zu beachten ist[2].

 

Rz. 72

Die Vorschrift wird ergänzt durch § 88 FGO. Wegen der Richterablehnung s. § 51 FGO. Ein Arbeits- oder Abhängigkeitsverhältnis des Sachverständigen zu einem Beteiligten rechtfertigt die Ablehnung[3]. Die Befangenheit eines Sachverständigen kann nicht mit dessen angeblich fehlender Sachkompetenz begründet werden. Unzulängliche Sachkunde des Sachverständigen kann im Übrigen zwar zu Fehlern und unrichtigen Schlussfolgerungen im Gutachten führen, nicht aber die Besorgnis der Befangenheit i. S. einer bewusst falschen Darstellung rechtfertigen[4]. Über den Ablehnungsantrag ist durch gesonderten Beschluss zu entscheiden, bevor das Sachverständigengutachten verwertet wird[5]. Gegen den Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben[6].

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