Das Wichtigste in Kürze:

1. Eine wirksame Verteidigung des Beschuldigten ist nur möglich, wenn er und sein Verteidiger die dem Beschuldigten zur Last gelegten Umstände bzw. Vorwürfe kennen, um das weitere Verteidigungsverhalten darauf effektiv einstellen zu können.
2. Private Dritte können nach § 478 Abs. 3 S. 1 gegen die versagende Entscheidung der StA ebenfalls den Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen.
3. Gegen die Versagung der AE durch die StA kann der Verletzte nach § 406e Abs. 4 S. 2 den Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen.
4. Die Zuständigkeit des anzurufenden Gerichts ergibt sich aus § 162. I.Ü. gelten für das Verfahren die Rechtsmittelvorschriften gem. §§ 297 – 300, 302, 306 – 309, 311a und 473a. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nicht fristgebunden, sollte gleichwohl zeitnah gestellt werden.
5. Die Versagung des AER kann u.U. als unzulässige Beschränkung der Verteidigung eine Verfahrensrüge im Revisionsverfahren begründen.
 

Rdn 68

 

Literaturhinweise:

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s.a. die Hinw. bei → Antrag auf gerichtliche Entscheidung, Allgemeines, Teil B Rdn 93.

 

Rdn 69

1.a) Eine wirksame Verteidigung des Beschuldigten ist nur möglich, wenn er und sein Verteidiger die dem Beschuldigten zur Last gelegten Umstände bzw. Vorwürfe kennen, um das weitere Verteidigungsverhalten darauf effektiv einstel...

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