Fachbeiträge & Kommentare zu Rechtsbehelf

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / C. Unterbrechung und Aussetzung nach § 155 Satz 1 FGO i. V. m. §§ 239ff. ZPO

Tz. 11 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Von der Aussetzung bzw. dem Ruhen des Verfahrens, die beide durch Beschluss des Gerichts angeordnet werden müssen, ist die kraft Gesetzes eintretende Unterbrechung des Verfahrens zu unterscheiden. Gem. § 155 Satz 1 FGO gelten für die Unterbrechung des Verfahrens die §§ 239 bis 245 ZPO. Daneben enthalten die §§ 246 und 247 FGO Regelungen...mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / IV. Rechtsbehelfe gegen die Entscheidungen des Nachlassgerichts

1. Befristete Beschwerde a) Sofortige Beschwerde Rz. 189 Die Beschwerde ist nach § 58 Abs. 1 FamFG statthafter Rechtsbehelf gegen die Entscheidung des Nachlassgerichts im Erbscheinserteilungsverfahren. b) Beschwerdebefugnis Rz. 190 Nach § 59 Abs. 1 FamFG steht die Beschwerde demjenigen zu, der durch den Beschluss des Nachlassgerichts in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Allerdi...mehr

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§ 10 Der Alleinerbe als Man... / 17. Rechtsbehelfe

Rz. 125 Gegen die Anordnungen des Nachlassgerichts ist die befristete Beschwerde nach § 58 FamFG statthaft (kein Anwaltszwang). Über die Beschwerde entscheidet ein Zivilsenat des Oberlandesgerichts. Der Inhaber einer über den Tod hinaus erteilten Generalvollmacht des Erblassers hat kein Beschwerderecht gegen die Anordnung der Nachlasspflegschaft.[116] Die Beschlüsse über die ...mehr

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§ 23 Die Auskunftsklage / V. Anhörungsrüge als subsidiärer Rechtsbehelf

1. Möglichkeit der Selbstkorrektur unanfechtbarer Entscheidungen Rz. 111 Ist eine Berufung gegen ein Urteil unzulässig, weil entweder die Berufungssumme nicht erreicht ist oder das erstinstanzliche Gericht die Berufung nicht zugelassen hat und wurde im erstinstanzlichen Verfahren das rechtliche Gehör verletzt, so kann auf Antrag ("Anhörungsrüge") eine Selbstkorrektur des Urte...mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / bb) Rechtsbehelf

Rz. 80 Die Beschwerde ist statthafter Rechtsbehelf gegen eine Versagung der Akteneinsicht, § 58 Abs. 1 FamFG. Das Beschwerderecht nach § 59 Abs. 1 FamFG besteht auch gegen eine Zwischenverfügung, die die Gewährung der Akteneinsicht von der Erfüllung bestimmter Auflagen abhängig macht.[67] Rz. 81 Der Beschwerdewert beträgt mindestens 600 EUR, § 61 Abs. 1 FamFG. Maßgeblich ist ...mehr

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§ 12 Der Miterbe als Mandan... / jj) Rechtsbehelf gegen Anordnungsbeschluss

Rz. 316 Eine Erinnerung gegen den Anordnungsbeschluss gem. § 766 ZPO ist nur dann zulässig, wenn eine vom Versteigerungsgericht von Amts wegen zu beachtende Anordnungsvoraussetzung fehlt. Die zulässige und begründete Erinnerung führt zur Aufhebung des Anordnungsbeschlusses oder – falls sie erst nach Abhaltung des Versteigerungstermins erhoben wurde – zur Versagung des Zuschl...mehr

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§ 22 Berichtigung des Hande... / H. Rechtsbehelfe

Rz. 44 Gegen die Zurückweisung der Anmeldung ist, wenn der Rechtspfleger entschieden hat, die Beschwerde nach §§ 58, 372 FamFG (kein Anwaltszwang) statthaft. Sie wird mittels Beschwerdeschrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt (§ 64 FamFG). Neue Tatsachen und Beweise können vorgebracht werden (§ 65 FamFG). Rz. 45 Falls die Beschwerde zurückgewiesen wird, ist unt...mehr

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§ 21 Erbfall und Grundbuch / IX. Rechtsbehelfe

Rz. 55 Gegen die Zwischenverfügung des Grundbuchamts (§ 18 GBO) und den Zurückweisungsbeschluss (§ 18 GBO) ist die formlose und unbefristete Beschwerde nach §§ 71 ff. GBO zulässig (kein Anwaltszwang). Rz. 56 Über die Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht, § 72 GBO. Die Beschwerde kann beim Grundbuchamt oder beim Oberlandesgericht eingelegt werden, § 73 GBO. Im Beschwer...mehr

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§ 30 Das Nachlassgericht / D. Rechtsmittel

I. Gegen Entscheidungen des Gerichts 1. Beschwerde Rz. 20 Gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen ist die befristete Beschwerde der statthafte Rechtsbehelf, §§ 58 ff. FamFG. Die Beschwerde ist aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angegriffen wird, § 64 Abs. 1 FamFG.[10] Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der...mehr

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§ 31 Schiedsverfahren in Er... / III. Rechtsmittel

Rz. 73 Nach § 1065 Abs. 1 S. 1 ZPO findet gegen die in § 1062 Abs. 1 Nr. 2 und 4 ZPO genannten Entscheidungen die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof statt, wenn die Sache von grundsätzlicher Bedeutung ist, die Fortbildung des Rechts dies erfordert oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / 8. Rechtsmittel

a) Anordnung der Nachlassverwaltung auf Antrag des/der Erben Rz. 154 Wurde einem übereinstimmenden Antrag aller Miterben bzw. des Alleinerben auf Anordnung der Nachlassverwaltung stattgegeben, so ist eine Beschwerde gegen den Anordnungsbeschluss nicht statthaft, § 359 Abs. 1 FamFG. Haben einzelne Miterben Antrag auf Anordnung der Nachlassverwaltung gestellt, so dürfte diesem A...mehr

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§ 33 Internationales Erbrecht / j) Rechtsmittel

Rz. 147 Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts – Nachlassgericht, welche im Zusammenhang mit ENZ stehen, ist gemäß § 43 IntErbRVG die Beschwerde zum Oberlandesgericht statthaft. Für im Inland ansässige Antragsteller und Beteiligte ist diese gemäß § 43 Abs. 3 Nr. 1 IntErbRVG binnen eines Monats ab Bekanntgabe einzulegen. Für im Ausland lebende Antragsteller und Beteiligte be...mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / 6. Rechtsmittel

Rz. 23 Gegen die Versagung der Einsicht bzw. der Erteilung von Abschriften aus den Nachlassakten ist die sofortige Beschwerde nach §§ 58 ff., 63 FamFG zum Oberlandesgericht statthaft. Das Beschwerderecht besteht auch gegen eine Zwischenverfügung, die die Gewährung der Akteneinsicht von der Erfüllung bestimmter Auflagen abhängig macht.[29] Die Beschwerdefrist beträgt einen Mon...mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / a) Sofortige Beschwerde

Rz. 189 Die Beschwerde ist nach § 58 Abs. 1 FamFG statthafter Rechtsbehelf gegen die Entscheidung des Nachlassgerichts im Erbscheinserteilungsverfahren.mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / 5. Gehörsrüge

Rz. 206 Eine Gehörsrüge ist gem. § 44 FamFG statthaft, wenn ein Beteiligter die Verletzung seines rechtlichen Gehörs geltend macht und ein Rechtsmittel oder ein Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung nicht gegeben ist. Allerdings fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für die Gehörsrüge, wenn der Beteiligte die Beseitigung eines Erbscheins begehrt, weil er dies mit der Gehörsrüge nic...mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / 6. Rücknahme der Beschwerde

Rz. 207 Eine erklärte Zurücknahme der Beschwerde ist unwiderruflich. Die Zurücknahme des Rechtsmittels kann nicht durch deren Widerruf oder Anfechtung wirkungslos werden. Die für Willenserklärungen geltenden Vorschriften über Nichtigkeit und Anfechtbarkeit wegen Willensmängeln sind auf Prozesshandlungen weder direkt noch entsprechend anwendbar.[177]mehr

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§ 23 Die Auskunftsklage / 1. Möglichkeit der Selbstkorrektur unanfechtbarer Entscheidungen

Rz. 111 Ist eine Berufung gegen ein Urteil unzulässig, weil entweder die Berufungssumme nicht erreicht ist oder das erstinstanzliche Gericht die Berufung nicht zugelassen hat und wurde im erstinstanzlichen Verfahren das rechtliche Gehör verletzt, so kann auf Antrag ("Anhörungsrüge") eine Selbstkorrektur des Urteils erfolgen, § 321a ZPO. Vor allem bei Auskunftsklagen, die oft...mehr

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§ 33 Internationales Erbrecht / i) Widerruf und Aussetzung

Rz. 146 Ist ein ENZ unrichtig erteilt worden, so ist es gemäß § 38 IntErbRVG entweder zu widerrufen oder zu ändern, wobei der Widerruf auch von Amts wegen erfolgen darf. Da es durch das Nachlassgericht keine Möglichkeit gibt, das ENZ für kraftlos zu erklären oder schlichtweg einfach einzuziehen, ist es durch den Verordnungsgeber mit einem "Haltbarkeitsdatum" gemäß Art. 70 Ab...mehr

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§ 30 Das Nachlassgericht / 1. Beschwerde

Rz. 20 Gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen ist die befristete Beschwerde der statthafte Rechtsbehelf, §§ 58 ff. FamFG. Die Beschwerde ist aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angegriffen wird, § 64 Abs. 1 FamFG.[10] Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 EUR überschre...mehr

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§ 10 Der Alleinerbe als Man... / aa) Die Formalien der Rechtsbehelfsbelehrung

Rz. 96 Die nach § 39 FamFG vorgeschriebene Rechtsbehelfsbelehrung muss sich auf das statthafte Rechtsmittel oder den statthaften Rechtsbehelf, das für die Entgegennahme zuständige Gericht und dessen vollständige Anschrift, die bei der Einlegung einzuhaltende Form und Frist und einen ggf. bestehenden Anwaltszwang erstrecken.[72]mehr

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§ 23 Die Auskunftsklage / 2. Verfahren

Rz. 112 Die Selbstkorrekturmöglichkeit prüft das Gericht nicht von Amts wegen. Allein der durch die Entscheidung Beschwerte kann die Rüge schriftlich binnen einer Notfrist von zwei Wochen beim Ausgangsgericht erheben, § 321a Abs. 2 ZPO. Die Frist beginnt, wenn der Beschwerte von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs Kenntnis erlangt. Dies ist meist die Zustellung des volls...mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / c) Beschwerdewert

Rz. 196 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 EUR übersteigt. Übersteigt der Beschwerdegegenstand nicht den Beschwerdewert, ist die Beschwerde zulässig, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat, § 61 Abs. 1, 2 FamFG.mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / d) Beschwerdefrist

Rz. 197 Die Beschwerdefrist beträgt einen Monat. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses, § 63 Abs. 1, 3 FamFG. Hinweis Die Beschwerdefristen nach der ZPO einerseits und dem FamFG andererseits stimmen nicht überein (ZPO: Zweiwochenfrist).mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / 2. Gang des Beschwerdeverfahrens

Rz. 199 Gemäß § 68 Abs. 1 FamFG hat das Nachlassgericht ein Abhilfeverfahren durchzuführen. Hält es die Beschwerde für begründet, hilf es ihr ab; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Oberlandesgericht ist als Beschwerdegericht zuständig für die Entscheidung über die Beschwerde gegen eine Entscheidung des Amtsgerichts in Angelegenh...mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / 1. Befristete Beschwerde

a) Sofortige Beschwerde Rz. 189 Die Beschwerde ist nach § 58 Abs. 1 FamFG statthafter Rechtsbehelf gegen die Entscheidung des Nachlassgerichts im Erbscheinserteilungsverfahren. b) Beschwerdebefugnis Rz. 190 Nach § 59 Abs. 1 FamFG steht die Beschwerde demjenigen zu, der durch den Beschluss des Nachlassgerichts in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Allerdings lässt sich eine Besc...mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / b) Beschwerdebefugnis

Rz. 190 Nach § 59 Abs. 1 FamFG steht die Beschwerde demjenigen zu, der durch den Beschluss des Nachlassgerichts in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Allerdings lässt sich eine Beschwerdebefugnis nicht ausschließlich aus Verfahrensfehlern herleiten. Vielmehr muss der Beschwerdeführer geltend machen, dass der Erbschein seine erbrechtliche Stellung nicht oder nicht richtig aus...mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / f) Rechtsbehelfsbelehrung

Rz. 182 Die nach § 39 FamFG für Beschlüsse vorgeschriebene Rechtsbehelfsbelehrung muss den statthaften Rechtsbehelf, das für die Entgegennahme zuständige Gericht und dessen vollständige Anschrift, die bei der Einlegung einzuhaltende Form und Frist und einen ggf. bestehenden Anwaltszwang angeben.[152] Rz. 183 Auch eine fehlende oder fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung setzt die...mehr

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§ 23 Die Auskunftsklage / 3. Kosten und Gebühren

Rz. 115 Die Gerichtskosten werden im Unterliegensfall mit einer Festgebühr von 60 EUR berechnet, KV 1700, 2600 GNotKG. Wurde die Rüge dagegen zu Recht erhoben, ist das Verfahren gerichtskostenfrei. Rz. 116 Vertritt ein Rechtsanwalt ohnehin den Beschwerten im Verfahren, so löst dies keine eigene Vergütung aus, § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 Buchst. b RVG. Erfolgt die Vertretung von dr...mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / 4. Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof

Rz. 203 Gegen eine Beschwerdeentscheidung des Beschwerdegerichts (OLG) ist die Rechtsbeschwerde zum BGH statthaft (§ 133 GVG), sofern sie vom Beschwerdegericht zugelassen wurde, § 70 Abs. 1 FamFG. Die Rechtsbeschwerde ist gem. § 70 Abs. 2 FamFG zuzulassen, wennmehr

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§ 30 Das Nachlassgericht / II. Funktionelle Zuständigkeit

Rz. 4 Funktionell sind die Aufgaben verteilt auf den Richter und den Rechtspfleger. Der Richter ist zuständig, wenn ein Testament oder ein Erbvertrag vorliegt. Allerdings kann auch in letzteren Fällen der Rechtspfleger zuständig sein, wenn das betreffende Landesrecht in eigener Gesetzgebungszuständigkeit von der entsprechenden Möglichkeit Gebrauch gemacht hat (beispielsweise ...mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / 1. Hinzuziehung der Beteiligten

Rz. 98 Die Hinzuziehung von Beteiligten zum Verfahren auf Erteilung eines Erbscheins ist in § 345 Abs. 1 FamFG geregelt, der § 7 FamFG insoweit ergänzt. Rz. 99 Der Antragsteller ist Muss-Beteiligter, unabhängig davon, ob ihm ein eigenes Antragsrecht zusteht oder nicht. Wird ein gemeinschaftlicher Erbschein nur von einem Miterben beantragt, ist allein dieser Beteiligter und ni...mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / 7. Anwaltskosten im Beschwerdeverfahren

Rz. 208 Nach § 80 S. 1 FamFG zählen zu den Kosten die Gerichtskosten und die zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. Allerdings sind die im Nachlassbeschwerdeverfahren entstandenen Aufwendungen für den Prozessbevollmächtigten nicht bereits kraft Gesetzes notwendig, da eine dem § 91 Abs. 2 ZPO entsprechende Bestimmung im FamFG fehlt (§ 80 S. ...mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / e) Adressat der Beschwerde

Rz. 198 Nach § 64 Abs. 1 FamFG ist die Beschwerde bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten wird, also beim Nachlassgericht (iudex a quo). Für das Beschwerdeverfahren besteht kein Anwaltszwang, § 64 Abs. 2 FamFG. Die Beschwerdeschrift muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. Ein bestimmter Antrag muss nicht gestellt werden, auch eine Begründung ist nicht v...mehr

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§ 30 Das Nachlassgericht / 1. Beschwerde

Rz. 22 Gegen Entscheidungen des Rechtspflegers ist gem. § 11 Abs. 1 S. 1 RPflG i.V.m. § 58 FamFG die befristete Beschwerde das statthafte Rechtsmittel.mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / VI. Beschwerde

Rz. 405 § 43 Abs. 1 IntErbRVG sieht die Beschwerde als statthaften Rechtsbehelf gegen folgende Entscheidungen des Nachlassgerichts an, § 33 Nr. 1 und 3 IntErbRVG: Daraus folgt, dass gegen die Erteilung einer weiteren beglaubigten Abschrift oder gegen die Verlängerung der ...mehr

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§ 10 Der Alleinerbe als Man... / II. Zuständigkeit für Sicherungsmaßnahmen

Rz. 17 Wird dem Nachlassgericht ein Todesfall bekannt, so hat es zu prüfen, ob zu einer amtlichen Fürsorgemaßnahme nach den Vorschriften der §§ 1960–1962 BGB Anlass besteht. Dies gilt auch für jedes Amtsgericht, in dessen Bezirk das Bedürfnis der Fürsorge für die Sicherung des Nachlasses auftritt (§ 344 FamFG). Dies führt jedoch nicht dazu, dass das Amtsgericht der Fürsorge ...mehr

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§ 19 Der Testamentsvollstre... / III. Verwaltung des Nachlasses

Rz. 46 Dem Testamentsvollstrecker steht nach § 2205 BGB die Verfügungsbefugnis über den Nachlass zu.[51] Die Verfügungsbefugnis bezieht sich auf sämtliche der Testamentsvollstreckung unterliegenden Gegenstände, wie beispielsweise die Belastung oder Veräußerung von Grundstücken,[52] die Tilgung von Nachlassverbindlichkeiten etc., wobei zu beachten ist, dass das Verfügungsgesc...mehr

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§ 12 Der Miterbe als Mandan... / qq) Zuschlag

Rz. 332 & Zuschlagsbeschluss Die Entscheidung über den Zuschlag ergeht nach Anhörung aller Beteiligten durch Beschluss. Er ist dem Meistbietenden zu erteilen, wenn das geringste Gebot erreicht ist (§ 81 ZVG). Nur unter bestimmten Voraussetzungen kann er versagt werden (§§ 33, 83, 85a ZVG). Die Zuschlagsversagungsgründe können in zwei Gruppen eingeteilt werden:mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / 3. Entscheidung über die Beschwerde

Rz. 200 Die Abhilfe- bzw. Nichtabhilfeentscheidung des Nachlassgerichts erfolgt durch zu begründenden Beschluss.[167] Dabei ist eine Bezugnahme auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung nur insoweit ausreichend, als die Beschwerde keine neuen, in der angefochtenen Entscheidung nicht abgehandelten Gesichtspunkte aufzeigt. Ein Nichtabhilfebeschluss, der nicht erkennen lässt...mehr

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§ 30 Das Nachlassgericht / 2. Befristete Erinnerung

Rz. 23 Ausnahmsweise ist die befristete Erinnerung bei Entscheidungen des Rechtspflegers das statthafte Rechtsmittel, § 11 Abs. 2 RPflG. Bei nachlassgerichtlichen Entscheidungen kommt dies beispielsweise in Betracht, wenn die Beschwerde mangels Erreichens der Beschwerdesumme (§ 61 Abs. 1 FamFG) oder mangels Zulassung (§ 61 Abs. 3 FamFG) unzulässig wäre.[13]mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / d) Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung der Nachlassverwaltung

Rz. 157 Gegen die Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung der Nachlassverwaltung ist ebenfalls das Rechtsmittel der befristeten Beschwerde gem. §§ 58 ff. FamFG, insbesondere § 63 FamFG zulässig.mehr

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§ 30 Das Nachlassgericht / I. Gegen Entscheidungen des Gerichts

1. Beschwerde Rz. 20 Gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen ist die befristete Beschwerde der statthafte Rechtsbehelf, §§ 58 ff. FamFG. Die Beschwerde ist aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angegriffen wird, § 64 Abs. 1 FamFG.[10] Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 ...mehr

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§ 31 Schiedsverfahren in Er... / 2. Entscheidung über Einrede durch Zwischenurteil

Rz. 49 Über die Einrede der Schiedsvereinbarung kann gem. § 280 ZPO ein Zwischenurteil ergehen, das in Bezug auf die Rechtsmittel wie ein Endurteil behandelt wird, § 280 Abs. 2 ZPO.mehr

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§ 30 Das Nachlassgericht / Literaturtipps

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§ 10 Der Alleinerbe als Man... / cc) Kausalität zwischen fehlender Rechtsbehelfsbelehrung und Fristversäumnis

Rz. 98 Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 17 Abs. 1 und 2 FamFG kommt aber nur bei Kausalität zwischen der fehlenden oder unzureichenden Rechtsbehelfsbelehrung und der Fristversäumnis in Betracht.[73] Daran mangelt es nicht nur bei einer anwaltlich vertretenen Partei, sondern auch bei einer sach- und rechtskundigen Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich die A...mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / c) Zurückweisung des Antrags auf Anordnung der Nachlassverwaltung

Rz. 156 Gegen die Zurückweisung des Antrags auf Anordnung der Nachlassverwaltung ist die sofortige Beschwerde nach §§ 58 ff. FamFG statthaft. Beschwerdebefugt ist nur der Antragsteller, § 59 Abs. 2 FamFG.[170]mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / e) Aufhebung der Nachlassverwaltung

Rz. 158 Gegen den Beschluss über die Aufhebung der Nachlassverwaltung steht sowohl den Nachlassgläubigern als auch den Erben die befristete Beschwerde gem. §§ 58 ff. FamFG zu. Gegen die Aufhebung der Nachlassverwaltung ist ein Nachlassgläubiger auch dann beschwerdeberechtigt, wenn die Nachlassverwaltung nicht auf seinen Antrag angeordnet wurde.[171]mehr

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§ 30 Das Nachlassgericht / II. Gegen Entscheidungen des Rechtspflegers

1. Beschwerde Rz. 22 Gegen Entscheidungen des Rechtspflegers ist gem. § 11 Abs. 1 S. 1 RPflG i.V.m. § 58 FamFG die befristete Beschwerde das statthafte Rechtsmittel. 2. Befristete Erinnerung Rz. 23 Ausnahmsweise ist die befristete Erinnerung bei Entscheidungen des Rechtspflegers das statthafte Rechtsmittel, § 11 Abs. 2 RPflG. Bei nachlassgerichtlichen Entscheidungen kommt dies ...mehr

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§ 6 Rechtsschutzversicherun... / IV. Typischerweise vereinbarte Bedingungen

Rz. 27 Die Ausgestaltung der Prozessfinanzierungsverträge ist bei vielen Anbietern ähnlich. Die von den gewerblichen Finanzierungsunternehmen verwendeten Verträge stellen allgemeine Geschäftsbedingungen dar und unterliegen als solche der Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB, soweit eine solche nicht wegen der sog. Bereichsausnahme nach § 310 Abs. 4 S. 1 BGB für die Regelunge...mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / a) Anordnung der Nachlassverwaltung auf Antrag des/der Erben

Rz. 154 Wurde einem übereinstimmenden Antrag aller Miterben bzw. des Alleinerben auf Anordnung der Nachlassverwaltung stattgegeben, so ist eine Beschwerde gegen den Anordnungsbeschluss nicht statthaft, § 359 Abs. 1 FamFG. Haben einzelne Miterben Antrag auf Anordnung der Nachlassverwaltung gestellt, so dürfte diesem Antrag gem. § 2062 S. 1 BGB nicht stattgegeben werden. Ein en...mehr