Rz. 73

Nach § 1065 Abs. 1 S. 1 ZPO findet gegen die in § 1062 Abs. 1 Nr. 2 und 4 ZPO genannten Entscheidungen die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof statt, wenn die Sache von grundsätzlicher Bedeutung ist, die Fortbildung des Rechts dies erfordert oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

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