Rz. 80
Die Beschwerde ist statthafter Rechtsbehelf gegen eine Versagung der Akteneinsicht, § 58 Abs. 1 FamFG. Das Beschwerderecht nach § 59 Abs. 1 FamFG besteht auch gegen eine Zwischenverfügung, die die Gewährung der Akteneinsicht von der Erfüllung bestimmter Auflagen abhängig macht.[67]
Rz. 81
Der Beschwerdewert beträgt mindestens 600 EUR, § 61 Abs. 1 FamFG. Maßgeblich ist der Wert des geltend gemachten Anspruchs.[68] Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Beschwerde zugelassen werden, § 61 Abs. 2 FamFG.
Rz. 82
Die Beschwerdefrist beträgt einen Monat, § 63 Abs. 1 FamFG. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.
Rz. 83
Nach § 64 Abs. 1 FamFG ist die Beschwerde beim Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten wird, also beim Nachlassgericht (iudex a quo). Kommt das Nachlassgericht zum Ergebnis, dass die Beschwerde begründet ist, hilft sie ihr ab und erteilt die verlangten Auskünfte. Anderenfalls legt es die Beschwerde nach § 68 Abs. 1 FamFG unverzüglich dem Beschwerdegericht vor.
Rz. 84
Das Oberlandesgericht ist als Beschwerdegericht zuständig für die Entscheidung über die Beschwerde gegen eine Entscheidung des Amtsgerichts in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG.
Rz. 85
Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof: Gegen eine Beschwerdeentscheidung des Beschwerdegerichts (OLG) ist die Rechtsbeschwerde zum BGH statthaft (§ 133 GVG), sofern sie vom Beschwerdegericht zugelassen wurde, § 70 Abs. 1 FamFG.
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