Rz. 111

Ist eine Berufung gegen ein Urteil unzulässig, weil entweder die Berufungssumme nicht erreicht ist oder das erstinstanzliche Gericht die Berufung nicht zugelassen hat und wurde im erstinstanzlichen Verfahren das rechtliche Gehör verletzt, so kann auf Antrag ("Anhörungsrüge") eine Selbstkorrektur des Urteils erfolgen, § 321a ZPO. Vor allem bei Auskunftsklagen, die oftmals einen Beschwerdestreitwert von 600 EUR oder weniger haben, kann der subsidiäre Rechtsbehelf im Einzelfall von Bedeutung sein.

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