Rz. 197

Die Beschwerdefrist beträgt einen Monat. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses, § 63 Abs. 1, 3 FamFG.

 

Hinweis

Die Beschwerdefristen nach der ZPO einerseits und dem FamFG andererseits stimmen nicht überein (ZPO: Zweiwochenfrist).

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