Rz. 206

Eine Gehörsrüge ist gem. § 44 FamFG statthaft, wenn ein Beteiligter die Verletzung seines rechtlichen Gehörs geltend macht und ein Rechtsmittel oder ein Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung nicht gegeben ist. Allerdings fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für die Gehörsrüge, wenn der Beteiligte die Beseitigung eines Erbscheins begehrt, weil er dies mit der Gehörsrüge nicht erreichen kann.[176] Ein einmal erteilter Erbschein kann ausschließlich durch Einziehung gem. § 2361 BGB beseitigt werden. Für die Einziehung ist das Nachlassgericht zuständig.

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