Rz. 146

Ist ein ENZ unrichtig erteilt worden, so ist es gemäß § 38 IntErbRVG entweder zu widerrufen oder zu ändern, wobei der Widerruf auch von Amts wegen erfolgen darf. Da es durch das Nachlassgericht keine Möglichkeit gibt, das ENZ für kraftlos zu erklären oder schlichtweg einfach einzuziehen, ist es durch den Verordnungsgeber mit einem "Haltbarkeitsdatum" gemäß Art. 70 Abs. 3 EuErbVO versehen worden. Dieses beträgt, wie bereits erwähnt (Rdn 145), sechs Monate ab Erteilung des Zeugnisses. Ist über die Richtigkeit des ENZ ein Verfahren anhängig, so kann das mit diesem Verfahren befasste Gericht gemäß Art. 73 EuErbVO die Wirkungen des ENZ aussetzen. Ist gegen das ENZ ein Rechtsmittel bzw. ein Rechtsbehelf gemäß Art. 72 EuErbVO eingelegt worden, so kann das in dieser Sache zuständige Rechtsmittelgericht die Wirkungen des ENZ vorläufig aussetzen, bis eine endgültige Entscheidung ergangen ist.[306] Über die gerichtlich verfügte vorläufige Aussetzung der Wirkungen des ENZ sind gemäß Art. 73 Abs. 2 EuErbVO die Personen unverzüglich zu unterrichten, denen einen beglaubigte Abschrift des Zeugnisses erteilt worden ist.[307]

[306] Volmer, RPfleger 2013, 421, 432; a.A. Buschbaum, ZEV 2012, 525 ff.
[307] Kroiß, in: Bonefeld/Kroiß/Tanck, Der Erbprozess, § 14 Rn 122.

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