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Ausnahmsweise ist die befristete Erinnerung bei Entscheidungen des Rechtspflegers das statthafte Rechtsmittel, § 11 Abs. 2 RPflG. Bei nachlassgerichtlichen Entscheidungen kommt dies beispielsweise in Betracht, wenn die Beschwerde mangels Erreichens der Beschwerdesumme (§ 61 Abs. 1 FamFG) oder mangels Zulassung (§ 61 Abs. 3 FamFG) unzulässig wäre.[13]

[13] Kroiß, in: Krug/Rudolf/Kroiß/Bittler, Anwaltformulare Erbrecht, § 7 Rn 293.

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