Rz. 112
Die Selbstkorrekturmöglichkeit prüft das Gericht nicht von Amts wegen. Allein der durch die Entscheidung Beschwerte kann die Rüge schriftlich binnen einer Notfrist von zwei Wochen beim Ausgangsgericht erheben, § 321a Abs. 2 ZPO. Die Frist beginnt, wenn der Beschwerte von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs Kenntnis erlangt. Dies ist meist die Zustellung des vollständigen Urteils. Gegen die Versäumung der Frist ist nach allgemeinen Regeln die Wiedereinsetzung zulässig, § 233 ZPO. Spätestens nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden.
Rz. 113
Für die Begründetheit der Rüge müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein:
▪ | Die Vorschrift beschränkt sich auf Verletzungen des nach Art. 103 Abs. 1 GG geschützten rechtlichen Gehörs.[143] |
▪ | Außerdem muss die Verletzung entscheidungserheblich gewesen sein. |
Rz. 114
Ist die Rüge begründet, so wird das rechtliche Gehör nachgeholt. Das Ausgangsverfahren wird fortgesetzt und es ergeht ein neues Urteil, das – vergleichbar dem Einspruchsverfahren gegen ein Versäumnisurteil – das Ersturteil entweder aufrechterhält oder aber ganz oder teilweise aufhebt, §§ 343 ZPO, 321a Abs. 5 S. 3 ZPO. Ist die Rüge unzulässig, so wird sie verworfen; ist sie unbegründet, so wird sie zurückgewiesen, § 321a Abs. 4 ZPO. Die gerichtliche Entscheidung darüber ist kurz zu begründen. Ein Rechtsmittel dagegen ist nicht statthaft, § 321a Abs. 4 S. 4 ZPO. Allenfalls kann dagegen mit der Verfassungsbeschwerde vorgegangen werden.
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