Rz. 55

Gegen die Zwischenverfügung des Grundbuchamts (§ 18 GBO) und den Zurückweisungsbeschluss (§ 18 GBO) ist die formlose und unbefristete Beschwerde nach §§ 71 ff. GBO zulässig (kein Anwaltszwang).

 

Rz. 56

Über die Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht, § 72 GBO. Die Beschwerde kann beim Grundbuchamt oder beim Oberlandesgericht eingelegt werden, § 73 GBO. Im Beschwerdeverfahren ist neuer Tatsachenvortrag möglich, § 74 GBO. Hält das Grundbuchamt die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen, § 75 GBO.

 

Rz. 57

Das OLG kann die Rechtsbeschwerde zum BGH zulassen, § 78 GBO.

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