Rz. 44

Gegen die Zurückweisung der Anmeldung ist, wenn der Rechtspfleger entschieden hat, die Beschwerde nach §§ 58, 372 FamFG (kein Anwaltszwang) statthaft. Sie wird mittels Beschwerdeschrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt (§ 64 FamFG). Neue Tatsachen und Beweise können vorgebracht werden (§ 65 FamFG).

 

Rz. 45

Falls die Beschwerde zurückgewiesen wird, ist unter den Voraussetzungen der §§ 70, 72, 74 FamFG die zulassungsabhängige Rechtsbeschwerde statthaft. Für die Rechtsbeschwerde besteht Anwaltszwang, § 71 FamFG.

 

Rz. 46

Zur Entscheidung sind berufen:

über die Beschwerde ein Zivilsenat des Oberlandesgerichts (§§ 58, 372 FamFG),
über die Rechtsbeschwerde ein Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (§ 70 FamFG).
 

Rz. 47

Wird eine Eintragung im Handelsregister vorgenommen, so ist dagegen die Beschwerde nicht statthaft, da wegen der Außenwirkung der Handelsregistereintragungen eine Änderung nicht mehr vorgenommen werden kann, § 11 Abs. 3 RPflG. Würde trotzdem eine Beschwerde eingelegt werden, so wäre sie umzudeuten in einen Antrag oder eine Anregung zur Einleitung eines Amtslöschungsverfahrens nach § 395 FamFG.

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