Rz. 198

Nach § 64 Abs. 1 FamFG ist die Beschwerde bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten wird, also beim Nachlassgericht (iudex a quo).

Für das Beschwerdeverfahren besteht kein Anwaltszwang, § 64 Abs. 2 FamFG.

Die Beschwerdeschrift muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. Ein bestimmter Antrag muss nicht gestellt werden, auch eine Begründung ist nicht vorgeschrieben. Beides empfiehlt sich jedoch, weil das Beschwerdegericht sich mit der Rechtsansicht des Beschwerdeführers auseinandersetzen sollte. Das Beschwerdegericht hat den Erbschein umfassend zu überprüfen.[166]

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