Rz. 203

Gegen eine Beschwerdeentscheidung des Beschwerdegerichts (OLG) ist die Rechtsbeschwerde zum BGH statthaft (§ 133 GVG), sofern sie vom Beschwerdegericht zugelassen wurde, § 70 Abs. 1 FamFG. Die Rechtsbeschwerde ist gem. § 70 Abs. 2 FamFG zuzulassen, wenn

1. die Rechtsache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2. die Fortbildung des Rechts oder
3. die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
 

Rz. 204

Die Rechtsbeschwerde ist ebenfalls befristet und binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichung einer Beschwerdeschrift beim Rechtsbeschwerdegericht einzulegen.

 

Rz. 205

Gemäß § 10 Abs. 4 FamFG besteht für die Rechtsbeschwerde Anwaltszwang. Der Anwalt muss beim BGH zugelassen sein. Dies entspricht den Zulassungsvoraussetzungen für eine Revision in § 543 Abs. 2 ZPO. Im Gegensatz zu § 544 ZPO ist im FamFG eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht vorgesehen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

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