Rz. 207
Eine erklärte Zurücknahme der Beschwerde ist unwiderruflich. Die Zurücknahme des Rechtsmittels kann nicht durch deren Widerruf oder Anfechtung wirkungslos werden. Die für Willenserklärungen geltenden Vorschriften über Nichtigkeit und Anfechtbarkeit wegen Willensmängeln sind auf Prozesshandlungen weder direkt noch entsprechend anwendbar.[177]
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