Rz. 156

Gegen die Zurückweisung des Antrags auf Anordnung der Nachlassverwaltung ist die sofortige Beschwerde nach §§ 58 ff. FamFG statthaft. Beschwerdebefugt ist nur der Antragsteller, § 59 Abs. 2 FamFG.[170]

[170] Staudinger/Dobler, § 1981 Rn 39; MüKo/Küpper, § 1981 Rn 9; Palandt/Weidlich, § 1981 Rn 6.

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