Rz. 316

Eine Erinnerung gegen den Anordnungsbeschluss gem. § 766 ZPO ist nur dann zulässig, wenn eine vom Versteigerungsgericht von Amts wegen zu beachtende Anordnungsvoraussetzung fehlt. Die zulässige und begründete Erinnerung führt zur Aufhebung des Anordnungsbeschlusses oder – falls sie erst nach Abhaltung des Versteigerungstermins erhoben wurde – zur Versagung des Zuschlags, § 83 Nr. 6 ZVG. In allen anderen Fällen ist eine Widerspruchsklage analog § 771 ZPO zu erheben. Damit ist auch die Möglichkeit einer einstweiligen Einstellung gem. §§ 769 Abs. 1, 771 Abs. 3 ZPO eröffnet. In dringenden Fällen kann das Versteigerungsgericht die einstweilige Einstellung gem. § 769 Abs. 2 ZPO mit Fristbestimmung anordnen.

 

Rz. 317

Auseinandersetzungsausschlussgründe oder -beschränkungen können von jedem anderen Miterben in jedem Stadium des Verfahrens im Wege der Widerspruchsklage (analog § 771 ZPO) geltend gemacht werden. Antrag und Tenorierung: "Die Anordnung der Teilungsversteigerung des Grundstücks ... ist unzulässig." Damit wird die Mitberechtigung der anderen Miterben wie ein "die Veräußerung hinderndes Recht" behandelt.

 

Rz. 318

Wurden die Antragsgegner vor Erlass des Beschlusses über die Anordnung bzw. den Beitritt gehört, so findet sofortige Beschwerde gem. § 793 Abs. 1 ZPO statt, die dem Rechtsmittelgericht (Landgericht) vorzulegen ist. Einer Beschwerde kann, obwohl sie fristgebunden ist, vom erlassenden Gericht abgeholfen werden (Selbstkorrektur), § 572 ZPO. Gegen die Entscheidung des Landgerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, § 574 ZPO.

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