Rz. 182

Die nach § 39 FamFG für Beschlüsse vorgeschriebene Rechtsbehelfsbelehrung muss den statthaften Rechtsbehelf, das für die Entgegennahme zuständige Gericht und dessen vollständige Anschrift, die bei der Einlegung einzuhaltende Form und Frist und einen ggf. bestehenden Anwaltszwang angeben.[152]

 

Rz. 183

Auch eine fehlende oder fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung setzt die einmonatige Beschwerdefrist mit Bekanntgabe des Beschlusses in Gang. Der betroffene Beteiligte kann bei Versäumung der Frist Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand beantragen, § 17 Abs. 1 FamFG. Voraussetzung ist, dass er ohne sein Verschulden gehindert war, die Rechtsbehelfsfrist einzuhalten. Das Fehlen eines Verschuldens wird nach § 17 Abs. 2 FamFG vermutet, wenn die Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen einer inhaltlich unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung setzt allerdings Kausalität zwischen dem Belehrungsmangel und der Fristversäumung voraus. Diese kann bei einem anwaltlich vertretenen Beteiligten entfallen, wenn die durch das Gericht erteilte Rechtsbehelfsbelehrung offenkundig falsch gewesen ist und deshalb – ausgehend von den bei einem Rechtsanwalt vorauszusetzenden Grundkenntnissen des Verfahrensrechts und des Rechtsmittelsystems – nicht einmal den Anschein der Richtigkeit zu erwecken vermochte.[153]

 

Rz. 184

Ist der Erbschein bereits erteilt durch Übersendung der Ausfertigung an den Antragsteller, kann er nicht mehr mit der Beschwerde angefochten werden. Für diesen Fall ist nur noch das Einziehungsverfahren nach § 2361 BGB zulässig.[154]

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