Rz. 4

Funktionell sind die Aufgaben verteilt auf den Richter und den Rechtspfleger.

Der Richter ist zuständig, wenn ein Testament oder ein Erbvertrag vorliegt. Allerdings kann auch in letzteren Fällen der Rechtspfleger zuständig sein, wenn das betreffende Landesrecht in eigener Gesetzgebungszuständigkeit von der entsprechenden Möglichkeit Gebrauch gemacht hat (beispielsweise wurde in Baden-Württemberg der Richtervorbehalt des § 16 Abs. 1 RPflG teilweise durch § 1 RichtAufgÜV BW 2017 aufgehoben).

Der Rechtspfleger ist zuständig, wenn der Erbschein auf der Grundlage gesetzlicher Erbfolge erteilt werden soll, § 3 Nr. 2 Buchst. c, § 16 Abs. 1 Nr. 6 RPflG. Das bedeutet, dass in der Praxis die weitaus meisten Erbscheine vom Rechtspfleger erteilt werden, was wiederum Bedeutung für die statthaften Rechtsbehelfe im Erbscheinsverfahren hat. Aber auch insoweit können landesrechtlich geregelte Zuständigkeiten für den Rechtspfleger bei testamentarischer bzw. erbvertraglicher Erbfolge zu beachten sein.

Ist ausländisches Recht anzuwenden, so ist immer der Richter zuständig, § 16 Abs. 2 RPflG.

 

Rz. 5

Liegt ein Erbfall mit grenzüberschreitendem Bezug zu einem Mitgliedstaat vor, ist zur Ausstellung, Berichtigung, Änderung oder zum Widerruf des Europäischen Nachlasszeugnisses aber wiederum der Rechtspfleger zuständig, § 3 Nr. 2 Buchst. i RPflG.[2]

[2] Köhler, in: Gierl/Köhler/Kroiß/Wilsch, Internationales Erbrecht, 2017, Teil 1 § 7 Rn 7.

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