I. Gegen Entscheidungen des Gerichts

1. Beschwerde

 

Rz. 20

Gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen ist die befristete Beschwerde der statthafte Rechtsbehelf, §§ 58 ff. FamFG. Die Beschwerde ist aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angegriffen wird, § 64 Abs. 1 FamFG.[10]

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 EUR überschreitet, § 61 Abs. 1 FamFG. Als Beschwerdewert wird bei der Erteilung eines Alleinerbscheins das Reinvermögen angenommen, bei gemeinschaftlichen Erbscheinen der entsprechende Bruchteil des Vermögens.[11]

Ausnahmsweise kann die Beschwerde durch das Gericht des ersten Rechtszugs auch zugelassen werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 EUR nicht überschreitet. Dies ist dann der Fall, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn für die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Beschwerdegerichts erforderlich ist, § 61 Abs. 3 FamFG.

Die Beschwerde führt zu einer uneingeschränkten Überprüfung des Beschlusses durch das Beschwerdegericht, § 58 Abs. 2 FamFG.

[10] Kroiß, ZEV 2009, 224.
[11] Keidel/Zimmermann, FamFG, § 352e Rn 110.

2. Rechtsbeschwerde

 

Rz. 21

Gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde (§§ 70 ff. FamFG) zum Bundesgerichtshof statthaft, wenn das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat, § 70 Abs. 1 FamFG.

Voraussetzung für die Zulassung ist, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert, § 70 Abs. 2 FamFG.[12] Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht. Eine solche liegt vor, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet wurde, § 72 FamFG.

[12] Kroiß, in: Krug/Rudolf/Kroiß/Bittler, Anwaltformulare Erbrecht, § 7 Rn 328.

II. Gegen Entscheidungen des Rechtspflegers

1. Beschwerde

 

Rz. 22

Gegen Entscheidungen des Rechtspflegers ist gem. § 11 Abs. 1 S. 1 RPflG i.V.m. § 58 FamFG die befristete Beschwerde das statthafte Rechtsmittel.

2. Befristete Erinnerung

 

Rz. 23

Ausnahmsweise ist die befristete Erinnerung bei Entscheidungen des Rechtspflegers das statthafte Rechtsmittel, § 11 Abs. 2 RPflG. Bei nachlassgerichtlichen Entscheidungen kommt dies beispielsweise in Betracht, wenn die Beschwerde mangels Erreichens der Beschwerdesumme (§ 61 Abs. 1 FamFG) oder mangels Zulassung (§ 61 Abs. 3 FamFG) unzulässig wäre.[13]

[13] Kroiß, in: Krug/Rudolf/Kroiß/Bittler, Anwaltformulare Erbrecht, § 7 Rn 293.

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