Rz. 23

Gegen die Versagung der Einsicht bzw. der Erteilung von Abschriften aus den Nachlassakten ist die sofortige Beschwerde nach §§ 58 ff., 63 FamFG zum Oberlandesgericht statthaft. Das Beschwerderecht besteht auch gegen eine Zwischenverfügung, die die Gewährung der Akteneinsicht von der Erfüllung bestimmter Auflagen abhängig macht.[29]

Die Beschwerdefrist beträgt einen Monat. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.

Der Beschwerdewert beträgt 600 EUR, § 61 Abs. 1 FamFG (entsprechend dem Berufungsstreitwert nach § 511 ZPO). Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Beschwerde zugelassen werden, § 61 Abs. 2 FamFG.

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