a) Anordnung der Nachlassverwaltung auf Antrag des/der Erben

 

Rz. 154

Wurde einem übereinstimmenden Antrag aller Miterben bzw. des Alleinerben auf Anordnung der Nachlassverwaltung stattgegeben, so ist eine Beschwerde gegen den Anordnungsbeschluss nicht statthaft, § 359 Abs. 1 FamFG.

Haben einzelne Miterben Antrag auf Anordnung der Nachlassverwaltung gestellt, so dürfte diesem Antrag gem. § 2062 S. 1 BGB nicht stattgegeben werden. Ein entgegen dieser Vorschrift erlassener Anordnungsbeschluss ist mit der befristeten Beschwerde gem. §§ 58 ff. FamFG anfechtbar.

Gegen die Auswahl einer bestimmten Person als Nachlassverwalter gilt allgemeines Beschwerderecht nach §§ 58 ff. FamFG, und nicht etwa das Beschwerderecht nach § 359 Abs. 1 FamFG, denn dieser Fall ist dort nicht genannt.

b) Anordnung der Nachlassverwaltung auf Antrag eines Nachlassgläubigers

 

Rz. 155

Hat ein Nachlassgläubiger die Nachlassverwaltung beantragt, so ist gegen den stattgebenden Anordnungsbeschluss die sofortige Beschwerde gem. § 359 Abs. 2 FamFG statthaft. Beschwerdebefugt sind

die Erben/der Erbe,
der verwaltungsbefugte Testamentsvollstrecker, § 359 Abs. 2 FamFG,
der Nachlasspfleger als gesetzlicher Vertreter der Erben.
Allerdings kann die Beschwerde nur darauf gestützt werden, dass zur Zeit der Anordnung der Nachlassverwaltung die Voraussetzungen des § 1981 Abs. 2 BGB nicht vorgelegen haben, nicht hingegen auf Ereignisse, die nach der Anordnung eingetreten sind.[169]
[169] BayObLGZ 1966, 75; Staudinger/Dobler, § 1981 Rn 39; MüKo/Küpper, § 1981 Rn 9; Palandt/Weidlich, § 1981 Rn 6.

c) Zurückweisung des Antrags auf Anordnung der Nachlassverwaltung

 

Rz. 156

Gegen die Zurückweisung des Antrags auf Anordnung der Nachlassverwaltung ist die sofortige Beschwerde nach §§ 58 ff. FamFG statthaft. Beschwerdebefugt ist nur der Antragsteller, § 59 Abs. 2 FamFG.[170]

[170] Staudinger/Dobler, § 1981 Rn 39; MüKo/Küpper, § 1981 Rn 9; Palandt/Weidlich, § 1981 Rn 6.

d) Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung der Nachlassverwaltung

 

Rz. 157

Gegen die Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung der Nachlassverwaltung ist ebenfalls das Rechtsmittel der befristeten Beschwerde gem. §§ 58 ff. FamFG, insbesondere § 63 FamFG zulässig.

e) Aufhebung der Nachlassverwaltung

 

Rz. 158

Gegen den Beschluss über die Aufhebung der Nachlassverwaltung steht sowohl den Nachlassgläubigern als auch den Erben die befristete Beschwerde gem. §§ 58 ff. FamFG zu. Gegen die Aufhebung der Nachlassverwaltung ist ein Nachlassgläubiger auch dann beschwerdeberechtigt, wenn die Nachlassverwaltung nicht auf seinen Antrag angeordnet wurde.[171]

[171] OLG Hamm NJW-RR 2010, 1595.

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