a) Anordnung der Nachlassverwaltung auf Antrag des/der Erben
Rz. 154
Wurde einem übereinstimmenden Antrag aller Miterben bzw. des Alleinerben auf Anordnung der Nachlassverwaltung stattgegeben, so ist eine Beschwerde gegen den Anordnungsbeschluss nicht statthaft, § 359 Abs. 1 FamFG.
Haben einzelne Miterben Antrag auf Anordnung der Nachlassverwaltung gestellt, so dürfte diesem Antrag gem. § 2062 S. 1 BGB nicht stattgegeben werden. Ein entgegen dieser Vorschrift erlassener Anordnungsbeschluss ist mit der befristeten Beschwerde gem. §§ 58 ff. FamFG anfechtbar.
Gegen die Auswahl einer bestimmten Person als Nachlassverwalter gilt allgemeines Beschwerderecht nach §§ 58 ff. FamFG, und nicht etwa das Beschwerderecht nach § 359 Abs. 1 FamFG, denn dieser Fall ist dort nicht genannt.
b) Anordnung der Nachlassverwaltung auf Antrag eines Nachlassgläubigers
Rz. 155
Hat ein Nachlassgläubiger die Nachlassverwaltung beantragt, so ist gegen den stattgebenden Anordnungsbeschluss die sofortige Beschwerde gem. § 359 Abs. 2 FamFG statthaft. Beschwerdebefugt sind
▪ | die Erben/der Erbe, |
▪ | der verwaltungsbefugte Testamentsvollstrecker, § 359 Abs. 2 FamFG, |
▪ | der Nachlasspfleger als gesetzlicher Vertreter der Erben. |
▪ | Allerdings kann die Beschwerde nur darauf gestützt werden, dass zur Zeit der Anordnung der Nachlassverwaltung die Voraussetzungen des § 1981 Abs. 2 BGB nicht vorgelegen haben, nicht hingegen auf Ereignisse, die nach der Anordnung eingetreten sind.[169] |
c) Zurückweisung des Antrags auf Anordnung der Nachlassverwaltung
Rz. 156
Gegen die Zurückweisung des Antrags auf Anordnung der Nachlassverwaltung ist die sofortige Beschwerde nach §§ 58 ff. FamFG statthaft. Beschwerdebefugt ist nur der Antragsteller, § 59 Abs. 2 FamFG.[170]
d) Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung der Nachlassverwaltung
Rz. 157
Gegen die Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung der Nachlassverwaltung ist ebenfalls das Rechtsmittel der befristeten Beschwerde gem. §§ 58 ff. FamFG, insbesondere § 63 FamFG zulässig.
e) Aufhebung der Nachlassverwaltung
Rz. 158
Gegen den Beschluss über die Aufhebung der Nachlassverwaltung steht sowohl den Nachlassgläubigern als auch den Erben die befristete Beschwerde gem. §§ 58 ff. FamFG zu. Gegen die Aufhebung der Nachlassverwaltung ist ein Nachlassgläubiger auch dann beschwerdeberechtigt, wenn die Nachlassverwaltung nicht auf seinen Antrag angeordnet wurde.[171]
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