Rz. 98

Die Hinzuziehung von Beteiligten zum Verfahren auf Erteilung eines Erbscheins ist in § 345 Abs. 1 FamFG geregelt, der § 7 FamFG insoweit ergänzt.

 

Rz. 99

Der Antragsteller ist Muss-Beteiligter, unabhängig davon, ob ihm ein eigenes Antragsrecht zusteht oder nicht. Wird ein gemeinschaftlicher Erbschein nur von einem Miterben beantragt, ist allein dieser Beteiligter und nicht sämtliche weiteren im Antrag aufgeführten Miterben.

 

Rz. 100

Neben diesem Muss-Beteiligten nennt § 345 Abs. 1 S. 1 Nr. 1–5 FamFG weitere Beteiligte, die das Nachlassgericht hinzuziehen kann. Diese Kann-Beteiligten sind nach § 7 Abs. 4 FamFG von der Einleitung des Verfahrens zu unterrichten und über ihr Antragsrecht zu belehren:

gesetzliche Erben
diejenigen, die nach den eröffneten letztwilligen Verfügungen als Erben in Betracht kommen
Gegner des Antragstellers, wenn ein Zivilrechtsstreit über das Erbrecht anhängig ist
diejenigen, die bei Unwirksamkeit der eröffneten letztwilligen Verfügung Erben sein würden
alle weiteren Personen, deren Rechte am Nachlass durch das Verfahren unmittelbar betroffen sind. Hierzu gehören Nacherben, Testamentsvollstrecker, Nachlassinsolvenzverwalter, Nachlassverwalter und Gläubiger mit vollstreckbaren Titeln. Nicht unmittelbar betroffen sind Gläubiger ohne Titel, Vermächtnisnehmer, Pflichtteilsberechtigte und Nachlasspfleger.
 

Rz. 101

Ob das Nachlassgericht diese Beteiligten hinzuzieht, entscheidet es nach pflichtgemäßem Ermessen. Als Kriterien gelten Gründe der Richtigkeitsgewähr des Erbscheins und der Rechtsfürsorge sowie der Sachverhaltsermittlung im Einzelfall.[72]

 

Rz. 102

Eine Person, die zum Beteiligtenkreis gehört, aber noch nicht vom Nachlassgericht hinzugezogen worden ist, kann einen Hinzuziehungsantrag stellen. Im Antrag sind die Gründe für die Hinzuziehung zu substantiieren. Entspricht das Nachlassgericht dem Antrag, kann die Entscheidung formlos ergehen. Lehnt es dagegen die Hinzuziehung ab, muss es die Entscheidung in Beschlussform nach § 7 Abs. 5 S. 1 FamFG erlassen und nach § 38 Abs. 3 FamFG begründen. Gegen den Ablehnungsbeschluss ist die sofortige Beschwerde in einer Frist von zwei Wochen nach §§ 567 ff. ZPO statthafter Rechtsbehelf, § 7 Abs. 5 S. 2 FamFG.

[72] Keidel/Zimmermann, FamFG, § 345 Rn 7.

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