Rz. 208

Nach § 80 S. 1 FamFG zählen zu den Kosten die Gerichtskosten und die zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. Allerdings sind die im Nachlassbeschwerdeverfahren entstandenen Aufwendungen für den Prozessbevollmächtigten nicht bereits kraft Gesetzes notwendig, da eine dem § 91 Abs. 2 ZPO entsprechende Bestimmung im FamFG fehlt (§ 80 S. 2 FamFG verweist nur auf § 91 Abs. 1 S. 2 ZPO)[178] und im Beschwerdeverfahren vor dem Oberlandesgericht kein Anwaltszwang besteht, § 10 Abs. 1 FamFG.

 

Rz. 209

Die Notwendigkeit der Einschaltung eines Rechtsanwalts ist aber anhand der Umstände des Einzelfalles im Kostenfestsetzungsverfahren zu prüfen.[179] Hierfür ist entscheidend, ob die Kosten im Zeitpunkt ihrer Aufwendung nach der allgemeinen Verkehrsanschauung objektiv aufzuwenden waren, ohne dass es auf subjektive Bewertungen des Beteiligten oder eine ex-post-Betrachtung im Zeitpunkt der Kostenfestsetzung ankäme; die Verhältnismäßigkeit des Kostenaufwands ist zu beachten. Es gilt der Grundsatz möglichst sparsamer Verfahrensführung.[180]

 

Rz. 210

Eine Orientierungshilfe hierfür bietet § 78 Abs. 2 FamFG, wonach den Beteiligten auf Antrag ein Rechtsanwalt beizuordnen ist, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Vertretung durch einen solchen erforderlich erscheint.

Nicht ganz einfach ist die Frage, welche Auswirkungen eine eventuelle Testierunfähigkeit eines Erblassers bei Abfassung des Testaments auf die Erbfolge und damit auf den Inhalt des beantragten Erbscheins hat, wofür bspw. auch die Unterscheidung zwischen Erbeinsetzung und Vermächtnisanordnung eine Rolle spielt.[181]

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