Verfahrensgang

AG Bergisch Gladbach (Entscheidung vom 16.03.2011; Aktenzeichen 6 VI 106-107/08)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bergisch Gladbach vom 16. März 2011- 6 VI 106-107/08 - wird der angefochtene Beschluss teilweise abgeändert. Die von der Beteiligten zu 2) an die Beteiligte zu 1) zu erstattenden Kosten werden auf 16,50 Euro festgesetzt.

Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

Die Beteiligte zu 1) hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

 

Gründe

I.

Die Beteiligte zu 1) ist von Beruf Rechtsanwältin. Sie ist außerdem Testamentsvollstreckerin über den Nachlass des am 00. Februar 1000 in C. mit letztem Wohnsitz in S. verstorbenen I. J. N. (im Folgenden: Erblasser). Die Beteiligte zu 2) ist die Alleinerbin. Sie beantragte unter dem 10. Februar 2010 die Entlassung der Beteiligten zu 1) aus dem Amt. In dem Verfahren über den Entlassungsantrag wurde die Beteiligte zu 1) von ihren jetzigen Verfahrensbevollmächtigten vertreten, d.h. von einer aus sich selbst und ihrem Ehemann bestehenden Anwaltssozietät. Die maßgeblichen Schriftsätze wurden von ihr selbst in ihrer Funktion als Rechtsanwältin unterzeichnet. Der Entlassungsantrag wurde vom Amtsgericht Bergisch Gladbach zurückgewiesen; die hiergegen gerichtete Beschwerde der Beteiligten zu 1) hat das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 10. Januar 2011 zurückgewiesen. In beiden Instanzen wurden der Beteiligten zu 2) die Kosten auferlegt.

Mit Schreiben vom 1. März 2011 beantragte die Beteiligte zu 1) die Festsetzung von Gebühren und Auslagen nach dem RVG für das Verfahren erster und zweiter Instanz in Höhe von insgesamt 4.361,86 Euro. Die Beteiligte zu 2) trat diesem Antrag entgegen mit der Begründung, die Vertretung der Beteiligten zu 1) durch eine Anwaltskanzlei sei nicht notwendig gewesen, da sie selbst Anwältin sei. Das Amtsgericht hat mit Beschluss 16. März 2011 die erstattungsfähigen Kosten auf 4.361,06 Euro festgesetzt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 1).

II.

1.

Die sofortige Beschwerde ist nach § 85 FamFG in Verbindung mit § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Es ist nach der vom Direktor des Amtsgerichts Bergisch Gladbach eingeholten Stellungnahme in Verbindung mit dem Faxprotokoll und der eidesstattlichen Versicherung der für die Versendung des Schriftsatzes zuständigen Angestellten der Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 2), Frau O. D., davon auszugehen, dass die Beschwerdeschrift per Fax bereits am 13. April 2011 und damit rechtzeitig innerhalb der 2-wöchigen Beschwerdefrist des § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO bei Gericht eingegangen ist. Das Beschwerdeverfahren richtet sich auch im Übrigen nach den Vorschriften der §§ 567 ff. ZPO, weshalb über die sofortige Beschwerde die Einzelrichterin des Senats entscheidet (OLG Köln, FGPrax 2010, 267, 268).

2.

Die Beschwerde ist auch weitestgehend begründet. Nach § 80 Satz 1 FamFG sind “Kosten„ die Gerichtskosten und die zur Durchführung des VerfahrensnotwendigenAuslagen der Beteiligten. Die Verauslagung von Anwaltsgebühren seitens der Beteiligte zu 1) als Testamentsvollstreckerin für die aus ihr selbst und ihrem Ehemann bestehende Anwaltskanzlei war hier nicht notwendig. Die Beteiligte zu 1) bedurfte nicht externen Rechtsrates, wie schon daraus hervorgeht, dass sie - sich selbst vertretend - im Ausgangsverfahren obsiegt hat.

Ein Kostenerstattungsanspruch der Beteiligten zu 1), der sich an den Gebührenvorschriften des RVG orientiert, ergibt sich auch nicht aus § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO, da diese Vorschrift in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht entsprechend anwendbar ist. Bereits unter Geltung des FGG wurde aus der nur eingeschränkten Verweisung des § 13a Abs. 3 FGG auf § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO geschlossen, dass § 91ZPO im Übrigen und insbesondere § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO nicht im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden sei (vgl. OLG München, MDR 2007, 746; BayObLG NJW-RR 2007, 773; OLG Köln [Senat für Notarsachen], MDR 1991, 547). Der Gesetzgeber wollte mit der Formulierung des § 80 FamFG gegenüber diesem Rechtszustand nichts ändern; § 80 Satz 2 FamFG ist ausdrücklich der Vorgängervorschrift des § 13a Abs. 3 FGG nachgebildet (vgl. die Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drs. 16/6308, S. 215). Dementsprechend ist § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO auch weiterhin in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht anzuwenden (so auch Prütting/Helms/Feskorn, FamFG, 2009, § 80 Rn. 10a).

Die Beteiligte zu 1) kann daher nur die Kosten und Aufwendungen erstattet verlangen, die nicht ausschließlich auf dem anwaltlichen Gebührenrecht beruhen. Dies betrifft hier aus dem mit Antrag vom 1. März 2011 aufgeführten Positionen die Kosten für die Anreise zum Gerichtstermin am 4. August 2010, die gemäß § 80 Satz 2 FamFG, § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO und § 5 Abs. 2 Nr. 1 JVEG mit 18 x 0,25 Euro = 4,50 Euro zu erstatten sind, und anstelle des geltend gemachten Abwesenheitsgeldes die Entschädigung nach ...

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