Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) vom 17.11.2022 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgerichts - Bergisch Gladbach vom 21.04.2022, 6 VI 1235/21, in der Fassung der Abhilfeentscheidung des Nachlassgerichts vom 21.10.2022 abgeändert und der Antrag der Beteiligten zu 3) vom 16.02.2022, den Beteiligten zu 1) und 2) die Kosten des Erbscheinverfahrens aufzuerlegen, zurückgewiesen.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

 

Gründe

I. Am 24.01.2021 ist Frau R. (im Folgenden: Erblasserin) verstorben. Sie war verheiratet mit dem am 03.09.1997 vorverstorbenen W.. Aus der Ehe sind 2 Kinder hervorgegangen, die Beteiligte zu 3) und der Vater des am 16.04.1988 geborenen Antragstellers zu 1) sowie der am 25.06.1990 geborenen Antragstellerin zu 2), H., der am 08.05.2004 vorverstorben ist.

Die Erblasserin und ihr Ehemann errichteten unter dem 24.05.1981 ein privatschriftliches gemeinschaftliches Testament, in dem sie sich gegenseitig als Alleinerben und nach dem Tode des Letztlebenden, ihre zwei Kinder zu gleichen Teilen als Schlusserben einsetzten (Bl. 34 d. BA 6 IV 379/21). Nach dem Tod ihres Ehemannes hat die Erblasserin zwei notarielle Testamente errichtet, und zwar am 27.05.2004 - UR.Nr. N01 des Notars N. - und am 29.12.2009 - UR.Nr. N02 des Notars N. - (Bl. 10 f., 13 ff. d. BA 6 IV 379/21). In dem Testament vom 29.12.2009 hat die Erblasserin u.a. Testamentsvollstreckung angeordnet und die Beteiligte zu 3) zur Testamentsvollstreckerin berufen. Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der vorgenannten Testamente Bezug genommen.

Am 13.08.2021 hat der Beteiligten zu 1) beantragt, einen Erbschein zu erteilen, der ihn sowie die Beteiligte zu 2) als Erben zu je 1/4-Anteil und die Beteiligte zu 3) als Erbin zu 1/2-Anteil ausweist (Bl. 1 ff. d. A.). Zur Begründung hat der Beteiligte zu 1) vorgetragen, dass er sowie seine Schwester, die Beteiligte zu 2), als Ersatzerben an die Stelle ihres vorverstorbenen Vaters getreten seien.

Die Beteiligte zu 3) ist dem entgegengetreten und hat die Auffassung vertreten, mit dem Testament vom 29.12.2009 sei die Testamentsvollstreckung wirksam angeordnet worden. Dies sei auch noch möglich gewesen, da dem Testament vom 24.05.1981 keine Anhaltspunkte für eine Ersatzerbeneinsetzung zu entnehmen seien. Insofern stünde der Anordnung der Testamentsvollstreckung insbesondere keine Bindungswirkung entgegen.

Durch Beschluss vom 14.10.2021 hat das Nachlassgericht zunächst die Tatsachen, die zur Begründung des Antrags des Beteiligten zu 1) vom 13.08.2021 erforderlich sind, für festgestellt erachtet und die sofortige Wirkung des Beschlusses ausgesetzt (Bl. 21 ff. d. A.). Dabei ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass das gemeinschaftliche Testament vom 24.05.1981 gemäß § 2270 Abs. 2 BGB Bindungswirkung entfalten würde und weiter gemäß § 2069 BGB anzunehmen sei, dass die Abkömmlinge des vorverstorbenen Sohnes an dessen Stelle treten würden. Angesichts der Bindungswirkung des gemeinschaftlichen Testamentes habe die Erblasserin daher keine Testamentsvollstreckung mehr anordnen können.

Gegen diesen Beschluss hat die Beteiligte zu 3) am 26.10.2021 Beschwerde eingelegt (Bl. 35 ff. d. A.). Sie hat die Auffassung vertreten, das gemeinschaftliche Testament enthalte keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass eine Ersatzerbeneinsetzung dem Willen der Erblasser entsprochen hätte.

Durch Beschluss vom 24.11.2021 hat das Nachlassgericht der Beschwerde der Beteiligten zu 3) abgeholfen und den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins vom 13.08.2021 zurückgewiesen (Bl. 45 ff. d.A.). Zur Begründung hat es ausgeführt, dass das gemeinschaftliche Testament vom 24.05.2021 entgegen der Auffassung der Antragsteller keine Bindungswirkung in Bezug auf die Antragsteller als etwaige Ersatzerben entfalte. Eine Kostenentscheidung enthält dieser Beschluss ebenso wie der Ausgangsbeschluss vom 14.10.2021 nicht. Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Beschlusses vom 24.11.2021 Bezug genommen.

Dieser Beschluss ist dem Verfahrensbevollmächtigtem der Beteiligten zu 3) am 30.11.2021 und der Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1) und 2) am 03.12.2021 zugestellt worden.

Die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) hat der Senat durch Beschluss vom 07.02.2022 (2 Wx 10/22 und 11/22) zurückgewiesen (Bl. 88 ff. d.A.).

Mit Schriftsatz vom 16.02.2022 hat die Beteiligte zu 3) beantragt, den Beteiligten zu 1) und 2) die Kosten des Erbscheinverfahrens aufzuerlegen (Bl. 102 d.A.). Sie hat ihren Antrag auf § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG gestützt und vorgetragen, es sei im Rahmen der Ermessensausübung maßgeblich darauf abzustellen, dass sie im Ausgangsverfahren obsiegt habe.

Durch Beschluss vom 21.04.2022, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 161 ff. d.A.), hat das Nachlassgericht den Antrag der Beteiligten zu 3), ihre außergerichtlichen Kosten den Antragstellern aufzuerlegen, zurückgewiesen...

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