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Mitverschulden

Mitverschulden

Das Mitverschulden eines Geschädigten an der Entstehung eines Schadens kann die Schadensersatzpflicht des Schädigers bzw. seiner Versicherung verringern.

Das Absenken des Schadensersatzes wegen Mitverschuldens beruht auf dem Rechtsgedanken, dass derjenige, der die Sorgfalt außer Acht lässt, die nach Lage der Sache erforderlich erscheint, um sich selbst vor Schaden zu bewahren, den Verlust oder die Kürzung seiner Schadensersatzansprüche hinnehmen muss. Die Gerichte nehmen ein Mitverschulden oft auch dann an, wenn der Geschädigte zwar nicht gegen eine Vorschrift verstoßen hat, aber trotzdem nicht die Vorsicht an den Tag gelegt hat, die ein verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens walten lassen würde. Auch das sei bei der Bemessung des Schmerzensgeldes als ein Verschulden gegen sich selbst zu berücksichtigen.

Die Schadensminderungspflicht ist eine dem Mitverschulden an einem Schaden eng verwandte Rechtsfigur. Es ist die von einem Verschulden unabhängige Pflicht eines Geschädigten, alles zu unternehmen, damit der Schaden, den ihm ein anderer zufügt, möglichst gering ausfällt bzw. bleibt. So muss er z. B. den Schädiger auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam machen.  

Mitverschulden bei Verkehrsunfällen

Sehr häufig wird das Thema Mitverschulden bei Verkehrsunfällen mit Zweirädern relevant, wenn Schutzkleidung zwar nicht vorgeschrieben ist, aber sinnvoll erscheint. So ist für Motorradfahrer zwar ein Helm gesetzlich vorgeschrieben, Lederkleidung und Motorradstiefel aber nicht. Verzichtet der Fahrer oder Sozius darauf, geht er bewusst ein erhebliches Verletzungsrisiko ein, was auf die Höhe des Schmerzensgeldes und des Schadensersatzes durchschlagen kann. Ähnlich viel diskutiert ist der Helm bei Fahrradfahrern. Nach einem aktuellen BGH-Urteil zum Fahrradhelm ist Mitverschulden wegen eines fehlenden Helms jedenfalls bei nicht betont sportlichen Fahrern erst zu bejahen, wenn das Tragen von Schutzhelmen nach dem allgemeinen Verkehrsbewusstsein zum eigenen Schutz erforderlich und zumutbar ist.




Verkehrssicherungspflicht

Haftet bei einem Sturz über einen Gartenschlauch im Baumarkt der Betreiber?

Haftung droht, wenn jemand in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenlage schafft, mit der Dritte nicht rechnen müssen. Mit welchen Hindernissen bzw. Gefahrenquellen aber müssen Besucher eines Baumarktes rechnen? Wo endet die Verkehrssicherungspflicht des Betreibers, wo beginnt das allgemeine Lebensrisiko, das den Zusammenhang mit der Gefahrenlage und die Haftung entfallen lässt?


Tierhalterhaftung oder allgemeines Lebensrisiko?

Verletzung wegen Gerangel zwischen angeleinten und nicht angeleinten Hunden

Wer haftet, wenn ein frei herumlaufender Hund sich auf angeleinte Artgenossen stürzt und der Halter der angeleinten Hunde hinfällt, möglicherweise, weil er im Hundegetümmel über die eigenen Leinen stolpert? Hat sich durch den Sturz die von einem Hund ausgehende Tiergefahr mit der Folge einer Tierhalterhaftung realisiert oder war es allgemeines Lebensrisiko? Damit hat sich in zweiter Instanz das OLG Koblenz auseinandergesetzt.