Anspruch auf Kita-Plätze nicht erfüllt – Gemeinde haftet für Verdienstausfall der Eltern
Seit dem 1. 8. 2013 haben Eltern für ihre bis zu drei Jahre alten Kinder einen gesetzlichen Anspruch auf einen Platz in einer Tageseinrichtung oder in einer Kindertagespflege. Eine solche Betreuung soll Eltern ermöglichen, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung zu vereinbaren.
In Leipzig hatten drei Eltern (hier: Mütter) geklagt, weil die Stadt Leipzig ihnen nach ihrer Elternzeit keinen Kita-Platz angeboten hat. Sie verlangten Schadenersatz in Höhe von 2.500 Euro, 4.500 Euro und 8.100 Euro. Da sie ihre Kinder selbst betreuen mussten und damit nicht arbeiten gehen konnten, sei ihnen ein Verdienstausfall in dieser Höhe entstanden.
LG gab klagenden Müttern Recht
Das Landgericht gab den Frauen Recht. Die Stadt Leipzig habe ihre Amtspflichten verletzt, da sie trotz Bedarfsmeldungen keinen Kinderbetreuungsplatz zugewiesen hatte. Es liege ein Verschulden darin, dass die Kommune als Träger der öffentlichen Jugendhilfe den Klägerinnen keinen Betreuungsplatz zur Verfügung gestellt hatte.
Da ein Anspruch bestand, bedeutet die unterlassene Zurverfügungstellung durch die Gemeinde die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes.
Besonders erbost waren die Mütter, weil Anfragen teilweise nicht einmal beantwortet wurden.
Bauverzögerungen entlasten die Gemeinde nicht
Der Einwand der Kommune, dass Träger und Investoren vorgesehene Kita-Plätze nicht rechtzeitig fertigstellen konnten, half der Kommune nicht. Die Stadt müsse auch Vorsorge für einen unvorhersehbaren Bedarf treffen. Leipzig sei statt dessen von viel zu wenig Kita-Plätzen ausgegangen.
Der Verdienstausfall der Mütter sei eine mittelbare Folge der Verletzung ihres subjektiv-öffentlichen Rechts.
Kein Mitverschulden der Eltern
Den Müttern könne von der Stadt auch nicht entgegengehalten werden, dass sie ihren Kita-Platz-Anspruch nicht im Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht durchgesetzt hätten, um den Verdienstausfall abzuwenden. Das hätte, so befand das Gericht, nicht geholfen, denn auch dann hätte kein Kita-Platz zur Verfügung gestellt werden können.
(LG Leipzig, Urteile v. 2.2. 2015, 7 O 1455/14, 7 O 1928/14 und 7 O 2439/14).
Hintergrund: Es ist es nicht das erste Gericht, das zugunsten von Eltern urteilt, die trotz Rechtsanspruchs ihre Kinder nicht in einer Kita unterbringen konnten. Das Verwaltungsgericht Stuttgart entschied bereits, dass die Stadt die Kostendifferenz für eine teurere private Kita übernehmen musste, nachdem Eltern für ihr Kind keinen Platz in einer städtischen Kita fanden. Es gab auch Fälle, in denen sich Eltern und die Kommune außergerichtlich einigten.
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