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Arbeitszeugnis: Schadensersatzhaftung des Arbeitgebers / 1.1 Anspruch auf Schadensersatz

Stephan Wilcken
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Der Arbeitnehmer kann einen Schadensersatzanspruch gegen den ehemaligen Arbeitgeber herleiten

  • aus Verzug, wegen Nichterteilung oder verspäteter Erteilung des Zeugnisses,
  • aus der Verletzung arbeitsvertraglicher Nebenpflichten wegen unvollständiger oder unrichtiger Zeugniserteilung.

Verletzt der Arbeitgeber schuldhaft seine Pflicht, dem Arbeitnehmer rechtzeitig ein ordnungsgemäßes Zeugnis zu erteilen, haftet er dem Arbeitnehmer für den Minderverdienst, der diesem dadurch entsteht, dass er bei Bewerbungen kein oder kein ordnungsgemäßes Zeugnis vorlegen kann.[1]

Beweislast

Der Arbeitnehmer hat die Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs zu beweisen. Er muss nachweisen, dass er ein Zeugnis verlangt hat und dass er kein oder nur ein unrichtiges Zeugnis erhalten hat. Weiter muss er nachweisen, dass ihm wegen der verspäteten, nicht ordnungsgemäßen oder fehlenden Erteilung des Zeugnisses ein Schaden entstanden ist. Auch die Höhe des eingetretenen Schadens muss er konkret und nachrechenbar nachweisen.

Grundsätzlich gehen zwar die Arbeitsgerichte davon aus, dass es – auch bei leitenden Angestellten – keinen Erfahrungsgrundsatz gibt, dass das Fehlen eines Arbeitszeugnisses in den Bewerbungsunterlagen die Ursache für den Misserfolg von Bewerbungen um einen Arbeitsplatz gewesen sei. Der Arbeitnehmer müsse deshalb in einem solchen Fall darlegen und im Streitfall beweisen, dass ein bestimmter Arbeitgeber bereit gewesen sei, ihn einzustellen oder ein höheres Entgelt zu zahlen, sich aber dann wegen des fehlenden Zeugnisses davon habe abhalten lassen.[2]

Ergänzend ist aber auch vom BAG entschieden worden, dass dem Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweiserleichterung nach § 252 Satz 2 BGB zugutekommt für den Nachweis, dass ein Minderverdienst auf die Verletzung der Pflicht zur ordnungsgemäß...

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