Kein Kita-Platz: BGH bestätigt Schadensersatzanspruch der Eltern

Eltern, die aufgrund des fehlenden Betreuungsplatzes keiner Erwerbstätigkeit nachgehen können, können grundsätzlich den Ersatz ihres Verdienstausfalles beanspruchen. Das hat der BGH jetzt in mehreren Verfahren entschieden. Eine Haftung der Gemeinden besteht jedoch nicht, wenn diese kein Verschulden trifft.

Drei Mütter aus Leipzig hatten geklagt, da sie nach der einjährigen Elternzeit ihre Vollzeit-Berufstätigkeit wieder aufnehmen wollten und die Stadt zum gewünschten Termin, trotz frühzeitiger Anmeldung, keinen Betreuungsplatz anbieten konnte.

Erst mit Verzögerung zurück an den Arbeitsplatz

De Frauen hatten jeweils kurz nach der Geburt ihrer Kinder bei der Stadt Bedarf an einem Kita-Platz nach einem Jahr Elternzeit angemeldet. Trotzdem gingen sie zunächst leer aus und konnten erst Monate später zurück in den Job. Als Verdienstausfallschaden machten die eine Mutter ca. 4.500 EUR, die beiden anderen Mütter 2.200 EUR und 7.300 EUR geltend.

Der BGH stellte daraufhin klar:

  • Eltern, die zum rechtzeitig beantragten Termin keinen Betreuungsplatz für ihr Kleinkind bekommen
  • und deshalb erst später arbeiten gehen können,
  • haben grundsätzlich Anspruch auf Schadenersatz.

BGH: Amtspflicht bezweckt auch den Schutz der Interessen der Eltern

In den Vorinstanzen waren die Ansichten noch uneinheitlich. Nachdem das LG Leipzig den Klagen zunächst stattgegeben hatte, wies in der nächsten Instanz das OLG Dresden diese zurück.

Nach Ansicht der Dresdner OLG-Richter hatte die Stadt zwar eine Amtspflicht verletzt, die Erwerbsinteressen der Eltern lagen aber nicht im Schutzbereich dieser Amtspflicht.

Nicht die Eltern und ihr Wunsch nach Berufstätigkeit seien vom Gesetz geschützt, sondern die Kinder und ihr Anspruch auf frühkindliche Förderung.Der Verdienstausfallschaden der Klägerinnen sein nicht vom Schutzzweck der Norm umfasst.

Für Kita-Platz besteht unbedingte Gewährleistungspflicht der Gemeinde

Nach der Entscheidung des Karlsruher Gerichts liegt eine Amtspflichtverletzung dafgegen immer dann vor, wenn die Kommunen einem anspruchsberechtigten Kind trotz rechtzeitiger Anmeldung keinen Betreuungsplatz zur Verfügung stellen.

  • Sie sind verpflichtet, eine ausreichende Zahl von Betreuungsplätzen selbst zu schaffen
  • oder durch geeignete Dritte bereitzustellen.
  • Gelingt ihnen dies nicht, haben die Eltern, welche keinen Kita-Platz erhalten, prinzipiell Anspruch auf Ersatz ihres Verdienstausfallschadens.

Anspruch steht nicht unter „Kapazitätsvorbehalt“

Hinsichtlich des erforderlichen Verschuldens besteht zugunsten des Geschädigten der Beweis des ersten Anscheins, welchen der öffentliche Träger widerlegen kann. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn nicht genügend qualifiziertes Personal gefunden werden konnte oder Verspätungen durch die Insolvenz einer Baufirma auftreten. Finanzielle Engpässe bei der Gemeinde reichen aber nicht. Die Gerichte der Vorinstanzen hatten aber nicht geklärt, ob die Stadt Leipzig schuld an den Verzögerungen war. 

Das Oberlandesgericht Dresden muss die Fälle deshalb noch einmal verhandeln, um die Ursachen für den Plätze-Engpass zu klären, denn der BGH hat die Urteile aufgehoben und die Sachen zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Das OLG Dresden muss nun klären, ob die Stadt ein solches Verschulden trifft.

(BGH, Urteile v. 20.10.2016, III ZR 278/15, 302/15, 303/15).


Konsequenzen der BGH-Urteile

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Der Deutsche Städte- und Gemeindebund rechnet trotzdem nicht mit einer Klagewelle, denn die meisten Kommunen hätten die «Herkulesaufgabe» Kita-Ausbau weitgehend gemeistert. Aus kleinen und mittleren Städten seien keine anhängigen Klagen bekannt. Allenfalls in den Groß- und Unistädten komme es aufgrund der starken Nachfrage hier und da zu Engpässen.

Auch das Verwaltungsgericht Stuttgart entschied bereits, dass die Stadt die Kostendifferenz für eine teurere private Kita übernehmen musste, nachdem Eltern für ihr Kind keinen Platz in einer städtischen Kita fanden. Es gab auch Fälle, in denen sich Eltern und die Kommune außergerichtlich einigten.

Nachdem die Kinderzahlen inzwischen, auch durch die Zuwanderungen, wieder steigen, hat Bundesfamilienministerin Schwesig erklärte, sie werde sich, nachdem zwischen 2006 und 2016 bereits mehr als 400 000 neue Plätze entstanden sind, dafür einsetzen, dass der Ausbau weitergehe. Das Angebot decken noch nicht überall den Bedarf.

Schlagworte zum Thema:  Kinderbetreuung, Mitverschulden, Amtshaftung