Fachbeiträge & Kommentare zu Lebensversicherung

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§ 7 Geltendmachung von Pfli... / 1. Allgemeines

Rz. 86 Der Schenkungsbegriff des § 2325 Abs. 1 BGB deckt sich mit dem des § 516 Abs. 1 BGB. Danach sind zwei Voraussetzungen für das Vorliegen einer Schenkung maßgebend, zum einen die objektive Bereicherung des Dritten und zum andern das Einigsein zwischen Erblasser und Zuwendungsempfänger über die objektive Unentgeltlichkeit der Zuwendung. Entscheidend ist grundsätzlich nic...mehr

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§ 7 Geltendmachung von Pfli... / 3. Bestand des Nachlasses

Rz. 63 Bei der Feststellung des Nachlassbestandes sind diejenigen Vermögenspositionen abzuziehen, die nicht vererblich sind, oder die außerhalb des Nachlasses auf Dritte übergehen, so z.B. Leistungen aus einer Lebensversicherung, sofern der Erblasser einen Bezugsberechtigten benannt hat. Nicht in die Bewertung einbezogen werden auch diejenigen Gegenstände, auf die sich z.B. ...mehr

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§ 8 Materielle Fragen / 4. Sonstige Fälle

Rz. 66 Unentgeltlichkeit i.S.d. Gläubigeranfechtungsrechts fehlt nicht bereits dann, wenn einer Vermögensentäußerung, beispielsweise der Übertragung eines Grundstücks, eine kompensierende Ausgestaltung der Zugewinngemeinschaft gegenübersteht, oder wenn die Übertragung familienrechtlich eine ehebezogene Zuwendung darstellt (welche bekanntlich nicht unentgeltlich ist, sondern ...mehr

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§ 9 Mögliche Regelungsgegen... / 3. Versorgungsausgleich und Unterhalt

Rz. 295 Das Unterhaltsprivileg nebst rechtzeitiger Antragstellung gem. § 33 VersAusglG ist zu beachten. Rz. 296 Ist dem Unterhaltsberechtigten zur Abgeltung der Ansprüche aus dem Versorgungsausgleich ein Kapitalwert, etwa eine Lebensversicherung, übertragen worden und dient dieses Kapital zur Deckung des laufenden Lebensunterhalts im Alter, muss es unter Berücksichtigung der ...mehr

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§ 7 Vereinbarungen über den... / 10. Rücktrittsrechte vom Ausschluss des Versorgungsausgleichs

Rz. 100 So wie die Eheleute vereinbaren können, dass der Versorgungsausgleich in bestimmten Fällen ganz oder teilweise ausgeschlossen sein soll oder dass nur ein Ausgleich nach der Scheidung stattfinden soll, können sie auch verabreden, dass ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs (oder eine andere an seine Stelle tretende Vereinbarung) keine unter allen Umständen endgültig...mehr

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§ 6 Geltendmachung von Verm... / 2. § 2166 BGB

Rz. 103 Während § 2165 BGB eine Feststellung über den Übergang der Belastung des Vermächtnisgegenstandes trifft, bestimmt § 2166 BGB die Verpflichtung zur Schuldübernahme des Bedachten gegenüber dem Beschwerten bei Grundstücksvermächtnissen. Andernfalls könnte der Vermächtnisnehmer die Vorschrift des § 2165 BGB umgehen, indem er bspw. den Hypothekengläubiger befriedigt und g...mehr

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§ 16 Anhang / C. Entscheidungsregister Eheverträge und Scheidungsfolgenvereinbarungen (Schwerpunkt: Inhalts- und Ausübungskontrolle von Eheverträgen) mit Inhaltsverzeichnis nach Gerichten sowie Index mit Stichworten)

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§ 7 Vereinbarungen über den... / 5. Kompensationslösungen bei an sich nach der Scheidung stattfindendem Ausgleich

Rz. 57 In Betracht kommen kann gerade auch die Vereinbarung, dass Anrechte durch eine Kompensationslösung ausgeglichen werden sollen, sodass ein an sich erforderlicher Ausgleich nach der Scheidung (§§ 20 ff. VersAusglG) dann unterbleiben kann.[39] Gemeint ist eine Verrechnungslösung: jeder Ehegatte behält seine Anrechte ganz oder teilweise, um Verluste bzw. negative Auswirku...mehr

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§ 9 Erbenhaftung (der Proze... / cc) Abänderungsklage des Unterhaltsberechtigten gegen ein Unterhaltsurteil wegen veränderter Umstände

Rz. 98 Die Unterhaltspflicht des Erblassers geht grundsätzlich unverändert, also auch mit Einwendungen, auf den Erben über.[94] Voraussetzung für den Unterhaltsanspruch gegen die Erben bleibt insbesondere die Bedürftigkeit des Berechtigten. Erhält dieser z.B. bei Versterben des Unterhaltsverpflichteten Leistungen aus einer Lebensversicherung, kann dies zum Wegfall oder zur M...mehr

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§ 5 Mögliche Regelungsgegenstände im Allgemeinen

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§ 11 Das Verfahren in Verso... / bb) Tenorierungsbeispiele

Rz. 219 Ausgleich von Anrechten in der Beamtenversorgung in Bundesländern, die keinen internen Ausgleich vorsehen: Zitat "Zulasten des für den Ehemann beim (Bezeichnung des Bundeslandes) bestehenden Anrechts auf Versorgung wird im Wege externer Teilung für die Ehefrau ein Anrecht in Höhe von ... EUR auf dem Versicherungskonto Nummer ... der Deutschen Rentenversicherung Bund), ...mehr

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§ 1 Einleitung – Erbrecht u... / 1. Unterbrechung gemäß § 239 ZPO

Rz. 5 Neben dem Tod einer Partei kommt es auch durch den Tod eines streitgenössischen Streitgehilfen gemäß § 69 ZPO zu Unterbrechungen, im Unterschied zu dem Tod des einfachen Nebenintervenienten nach § 67 ZPO.[12] Eine Todeserklärung nach § 9 VerschG ist dem Tod einer Partei gleichzustellen. Als Rechtsnachfolger der verstorbenen Partei kommt in der Regel der Erbe nach § 1922...mehr

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§ 4 Die in den Versorgungsa... / III. Grundsätzlicher Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach Kurzzeitehe

Rz. 81 Der Gesetzgeber hat in seinem Bestreben, den Versorgungsausgleich in Bagatellfällen auszuschließen, die Entscheidung, ob ein Versorgungsausgleich stattfinden soll, in den Fällen kurzer Ehen den Ehegatten die Entscheidung über die Durchführung des Versorgungsausgleichs selbst überlassen. Damit ist die Gesetz gewordene Fassung des VersAusglG ggü. den ursprünglichen Entw...mehr

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§ 8 Wertausgleich bei der S... / e) Andere Anrechte, wenn auf der Gegenseite ausländische, zwischen- oder überstaatliche Anrechte bestehen

Rz. 133 In den Fällen, in denen ein Ehegatte nicht ausgleichsreife Anrechte nach § 19 Abs. 2 Nr. 4 erworben hat, findet ein Wertausgleich bei der Scheidung auch in Bezug auf die anderen – eigentlich ausgleichsreifen – Anrechte beider Eheleute nicht statt, soweit dies für den anderen Ehegatten unbillig wäre (§ 19 Abs. 3 VersAusglG). Die fehlende Ausgleichsreife eines oder meh...mehr

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§ 9 Wertausgleich nach der ... / d) Zweckgebundenheit der Abfindung

Rz. 150 Die Abfindung ist zweckgebunden (§ 23 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG). Es kann deswegen immer nur eine Abfindung zur Begründung oder zum Ausbau einer schon bestehenden Altersversorgung verlangt werden. Es ist aber nicht erforderlich, dass die Zielversorgung bereits existiert. Abweichend vom bisherigen Recht kann auch eine vollständig neue Versorgung begründet werden, ohne ...mehr

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§ 9 Wertausgleich nach der ... / III. Bestehen eines noch nicht ausgeglichenen Anrechts

Rz. 30 Essenzielle Voraussetzung für die Durchführung eines Wertausgleichs nach der Scheidung ist, dass noch ein Ehezeitanteil besteht, welches noch nicht ausgeglichen ist (vgl. § 20 Abs. 1 VersAusglG). Der Wortlaut der Regelung ist sehr weit gefasst; er schießt über sein Ziel hinaus. Gemeint ist, dass es sich um einen Ehezeitanteil handelt, der bei der Scheidung noch nicht ...mehr

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§ 4 Die in den Versorgungsa... / II. Schaffung oder Erhaltung durch Arbeit oder Vermögen

Rz. 29 Das Anrecht muss durch Arbeit oder Vermögen geschaffen oder aufrechterhalten worden sein (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG, früher § 1587 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F.). Rz. 30 Durch Arbeit werden alle die Anrechte begründet, die Erwerbstätigen allein wegen ihrer Beschäftigung erwachsen. Hierher gehören im Wesentlichen die Anrechte aus den Beamten- und Soldatenversorgungen sowie d...mehr

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§ 8 Wertausgleich bei der S... / c) Fallgruppen

Rz. 191 Obwohl im Gesetz nicht mehr genannt, lassen sich mit der bisherigen Rechtsprechung Fallgruppen bilden, in denen eine grobe Unbilligkeit des Versorgungsausgleichs bejaht werden kann. Die Änderung am Wortlaut der Härteregelung sollte an deren Gehalt nichts ändern; der Verzicht auf Regelbeispiele trug allein dem Umstand Rechnung, dass der Gesetzgeber das Instrument auch...mehr

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§ 8 Wertausgleich bei der S... / aa) Anforderungen an eine Zielversorgung

Rz. 397 Zum Schutz des Ausgleichsberechtigten stellt § 15 VersAusglG einige Minimalanforderungen in Bezug auf die Zielversorgung auf. Dabei handelt es sich aber nur um die Festlegung von ganz grundlegenden Bedingungen. Vorgaben in Bezug auf die Rendite der Zielversorgung bestehen nur mittelbar durch die Forderung, dass die Versorgung eine angemessene Versorgung des Ausgleich...mehr

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§ 8 Wertausgleich bei der S... / 2. Eigenständigkeit des Anrechts

Rz. 270 Das für den Ausgleichsberechtigten begründete Anrecht muss in jeder Beziehung ein eigenständiges Anrecht sein. Das bedeutet, dass es in jeder Beziehung von dem ausgeglichenen Anrecht losgelöst sein muss. Veränderungen in Bezug auf das ausgeglichene Anrecht (z.B. dessen Auflösung) dürfen keine Rückwirkungen auf das für den Ausgleichsberechtigten begründete Anrecht hab...mehr

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§ 8 Wertausgleich bei der S... / d) Ausländische, zwischenstaatliche, überstaatliche Anrechte

Rz. 122 Nicht ausgleichsreif ist ein Anrecht schließlich, wenn es bei einem ausländischen, zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Versorgungsträger besteht (§ 19 Abs. 2 Nr. 4 VersAusglG). Rz. 123 Die Anwendung der Norm erfolgt von Amts wegen. Das Gericht muss aber prüfen, ob das ausländische Anrecht überhaupt im Versorgungsausgleich auszugleichen ist. Daran fehlt es etwa, w...mehr

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§ 9 Mögliche Regelungsgegen... / 2. Regelungsmöglichkeiten

Rz. 397 Der Versorgungsausgleich kann Rz. 398 Ein teilweiser Ausschluss liegt in Fällen der sog. Funktionsäquivalenz zwischen Versorgungs- und Zugewinnausgleich nahe (siehe Rdn 346). Hier kann der Unternehmerehegatte, der seine Altersvorsorge über Zugewinnvermögen geregelt hat, auf den Versorgungsausgleich verzichte...mehr

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§ 8 Wertausgleich bei der S... / II. Ehe von ausreichender Dauer (§ 3 Abs. 3 VersAusglG)

Rz. 13 Der Gesetzgeber hat in seinem Bestreben, den Versorgungsausgleich in Bagatellfällen auszuschließen, die Entscheidung, ob ein Versorgungsausgleich stattfinden soll, in den Fällen kurzer Ehen den Ehegatten selbst überlassen. Damit ist die, Gesetz gewordene Fassung des VersAusglG ggü. den ursprünglichen Entwürfen deutlich abgemildert worden; denn ursprünglich hatte der G...mehr

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§ 12 Abänderung von Entsche... / 2. Beschränkung auf in der Ausgleichsentscheidung ausgeglichene Anrechte

Rz. 124 Ggü. einem Erstverfahren des neuen Rechts ergibt sich in Abänderungsverfahren v.a. der Unterschied, dass in den (neuen) Ausgleich nur solche Anrechte einbezogen werden dürfen, die auch in der Ausgangsentscheidung schon ausgeglichen wurden.[56] Das ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 51 Abs. 1 VersAusglG ("in den Ausgleich einbezogene Anrechte"). Es folgt aber au...mehr

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§ 8 Wertausgleich bei der S... / c) Steuerneutralität des Ausgleichs bzw. Zustimmung des Ausgleichspflichtigen

Rz. 381 Altersversorgungen unterliegen seit einiger Zeit der nachgelagerten Besteuerung, d.h. die Beiträge können (zumindest teilweise) steuermindernd geltend gemacht werden. Im Gegenzug werden die Einnahmen aus diesen Versorgungen (also die aus ihnen fließenden Renten oder Kapitalleistungen) besteuert. Entsprechendes gilt, wenn aus einer solchen Versorgung Kapital entnommen...mehr

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§ 4 Die in den Versorgungsa... / I. Anwartschaften auf Versorgungen und laufende Versorgungen zur Absicherung im Alter und bei Invalidität

Rz. 12 Im Versorgungsausgleich auszugleichen sind nur Anwartschaften auf Versorgungen und laufende Versorgungen zur Absicherung im Alter und bei Invalidität (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG). Wir im früheren Recht ist der Kanon der ausgleichenden Anrechte streng limitiert auf solche Anrechte, die der Altersabsicherung oder der Absicherung für den Fall der Erwerbsunfähigkeit dien...mehr

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§ 11 Das Verfahren in Verso... / 1. Ausgleich bei der Scheidung

Rz. 201 Beim Ausgleich bei der Scheidung sind hinsichtlich des Inhalts der Entscheidung vier Fälle zu unterscheiden: der Regelfall, dass die Ehezeitanteile intern geteilt werden (§§ 10 bis 13 Vers­AusglG, zu den materiell-rechtlichen Vorgaben siehe oben § 8 Rdn 235 ff.), der Fall der externen Teilung von Versorgungsanrechten (§§ 14 bis 17 VersAusglG, zu den materiell-rechtli...mehr

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§ 11 Das Verfahren in Verso... / 2. Anwaltszwang für andere Beteiligte

Rz. 119 Für andere Beteiligte als die Ehegatten (z.B. Erben, Hinterbliebene) besteht in Versorgungsausgleichssachen vor dem FamG und dem OLG kein Anwaltszwang. Vor dem BGH müssen sich diese Beteiligten aber grds. durch einen beim BGH zugelassenen RA vertreten lassen (§ 114 Abs. 2 FamFG). Rz. 120 Für Versorgungsträger ist § 114 Abs. 3 FamFG zu beachten, soweit es sich bei ihne...mehr

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§ 2 Das Mandat in Versorgun... / 2. Anwaltszwang für andere Beteiligte

Rz. 32 Für andere Beteiligte als die Ehegatten besteht in Versorgungsausgleichssachen vor dem Familiengericht und dem OLG kein Anwaltszwang. Eine Beteiligung Dritter (z.B. Erben, Hinterbliebene) kommt etwa vor in den Verfahren nach § 25 VersAusglG (verlängerter schuldrechtlicher Versorgungsausgleich), den Verfahren auf Anpassung einer Entscheidung nach §§ 32 ff. VersAusglG (...mehr

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§ 12 Abänderung von Entsche... / V. Durchführung der Abänderung

Rz. 121 Liegen die Voraussetzungen für eine Abänderung auch nur in Beziehung auf ein einzelnes Anrecht vor, erfolgt eine Totalrevision der gesamten abzuändernden Entscheidung nach neuem Recht.[55] Das unterscheidet die Abänderung von Titeln, die in Anwendung des früheren Rechts ergangen sind, von der Abänderung von Titeln, die unter Anwendung des neuen Rechts geschaffen wurd...mehr

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§ 5 Ermittlung der in den V... / d) Sonstige Personen und Stellen

Rz. 48 Auskunftspflichtig sind schließlich auch alle anderen Personen und Stellen, welche Auskünfte über Bestand und Höhe von Versorgungsanrechten geben können. Eine Begrenzung besteht insoweit nicht. Hierher zu rechnen sind v.a. Arbeitgeber, die Bundesanstalt für Arbeit und die Verbindungsstellen der gesetzlichen Rentenversicherung, soweit der Bestand und die Höhe von auslä...mehr

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§ 11 Das Verfahren in Verso... / III. Ähnliche, aber nicht zu den Versorgungsausgleichssachen zählende Verfahren

Rz. 34 Keine Versorgungsausgleichssachen sind Streitigkeiten zwischen den Ehegatten und den Versorgungsträgern um den Bestand von Versorgungsanrechten. Für diese Streitigkeiten sind die Gerichte der jeweils einschlägigen Fachgerichtsbarkeit zuständig. Das können sowohl die Sozialgerichte (z.B. bei Streit um Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung) als auch die Verwa...mehr

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§ 8 Wertausgleich bei der S... / 1. Beim Ausgleichsberechtigten

Rz. 319 Für den Ausgleichsberechtigten führt die interne Teilung zum Entstehen des übertragenen Anrechts. Seine Rechtsstellung ist insofern völlig losgelöst von derjenigen des Ausgleichspflichtigen. Dieser kann deswegen durch eine Auflösung der Versorgung nicht mehr erreichen, dass die vom Ausgleichsberechtigten erworbene Versorgung wieder entfällt. Die im früheren Recht bei...mehr

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§ 8 Wertausgleich bei der S... / e) Wahl einer Zielversorgung

Rz. 393 Der externe Ausgleich setzt voraus, dass eine Zielversorgung vorhanden ist. Welche das ist, steht grds. im Belieben des Ausgleichsberechtigten (vgl. § 15 Abs. 1 VersAusglG). Er kann wählen, ob ein neues Recht begründet oder ein bereits bestehendes Anrecht ausgebaut werden soll. Rz. 394 Praxistipp Dieses Wahlrecht belastet den Ausgleichsberechtigten mit einer wichtigen...mehr

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§ 5 Ermittlung der in den V... / b) Reichweite der Auskunftserteilung

Rz. 69 Für die Versorgungsträger bestimmt sich die Reichweite der Auskunftsverpflichtung nach § 220 Abs. 4 FamFG. Danach ist der Versorgungsträger verpflichtet, die nach § 5 VersAusglG benötigten Werte (Ehezeitanteil, Ausgleichswert und korrespondierenden Kapitalwert) einschließlich einer übersichtlichen und nachvollziehbaren Berechnung mitzuteilen. Das bedeutet v.a., dass d...mehr

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§ 2 Das Mandat in Versorgun... / I. Allgemeines

Rz. 23 In der Verbundsache steht das Mandat in der Versorgungsausgleichssache in engster Verbindung zu der Scheidungssache. Gleiches gilt bei Versorgungsausgleichsmandaten, die im Zusammenhang mit der Aufhebung einer Ehe erteilt werden, auch wenn der verfahrensrechtliche Zusammenhang hier nicht so eng ausgestaltet ist wie bei den Scheidungssachen, weil bei der Aufhebung eine...mehr

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§ 10 Kosten in Erbsachen / 1. Wann ist der Versicherungsfall eingetreten?

Rz. 67 Der Anspruch auf Rechtsschutz hängt nach dem aus dem Haftpflichtrecht entlehnten Gesetzeswortlaut des § 2k ARB von der Änderung der Rechtslage des Versicherungsnehmers oder ein mitversicherten Person ab. Nach allgemeiner Ansicht[59] ist die Rechtslage dann verändert, wenn Rechte oder Verbindlichkeiten des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person, in zeitl...mehr

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§ 3 Versorgungsausgleich al... / I. Güterrecht

Rz. 118 Versorgungsausgleich und Zugewinnausgleich dienen beide dem Ausgleich des während der Ehe gemeinsam Erwirtschafteten. Der Versorgungsausgleich bildet insofern die Spezialregelung für Versorgungsanrechte; er ist vorrangig (§ 2 Abs. 4 VersAusglG). Sofern also ein Anrecht in den Versorgungsausgleich fällt, ist es vom güterrechtlichen Ausgleich ausgeschlossen. Umgekehrt ...mehr

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§ 9 Erbenhaftung (der Proze... / 9. Insolvenzanfechtung

Rz. 465 Gegenstände, die ein Schuldner vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens veräußert hat, gehören grundsätzlich nicht zur Insolvenzmasse. Um aber zu vermeiden, dass der Schuldner noch vor der Insolvenzeröffnung Vermögen beiseiteschafft oder sich einzelne Gläubiger im Wege der Einzelvollstreckung Vorteile verschaffen, sieht die Insolvenzordnung die Möglichkeit der Insolvenz...mehr

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§ 11 Das Verfahren in Verso... / VII. Aussetzung von Verfahren

Rz. 173 Die Aussetzung von Verfahren in Versorgungsausgleichssachen kommt zunächst nach den allgemeinen Vorschriften in Betracht, v.a. nach den §§ 21 und 136 FamFG. Eine Aussetzungsnotwendigkeit nach § 21 FamFG wurde v.a. im Fall der Startgutschriften-Problematik für rentenferne Jahrgänge bei der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes angenommen. Dieses Problem schien na...mehr

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§ 11 Das Verfahren in Verso... / IV. Verfahrensrechtliche Auskunfts- und Mitwirkungspflichten

Rz. 129 § 220 FamFG ergänzt die materielle Auskunftspflicht der Ehegatten, Erben und Hinterbliebenen sowie ggf. der Versorgungsträger um eine besondere, durch die Gerichte durchzusetzende verfahrensrechtliche Auskunftspflicht. Rz. 130 Die Regelung dient der Beschleunigung des gerichtlichen Verfahrens. Sie geht auf die § 53b Abs. 2 Satz 2 FGG a.F. und § 11 Abs. 2 Satz 1 VAHRG ...mehr

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§ 8 Wertausgleich bei der S... / bb) Verhaltensbedingte Härtegründe

Rz. 207 Ein Versorgungsausgleich findet auch nicht statt, soweit der Berechtigte in Erwartung der Scheidung oder nach der Scheidung durch Handeln oder Unterlassen bewirkt hat, dass ihm zustehende Versorgungsanrechte, die an sich auszugleichen wären, nicht entstanden oder entfallen sind. Das entspricht der Härteregelung des § 1587c Nr. 2 BGB a.F. Erfasst wird jedes Verhalten,...mehr

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§ 2 Durchsetzung der erbrec... / 5. Anspruch auf Auskunfts- und Rechnungslegung gegenüber einer Bank

Rz. 234 Dem Alleinerben stehen als dem Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers dieselben Auskunftsrechte gegen das Kreditinstitut zu, wie diesem zuvor.[325] Die aus der Geschäftsverbindung mit der Bank herrührenden Auskunftsansprüche gem. den §§ 675, 666 BGB stehen mit Erbfall dem Erben zu.[326] Rz. 235 Der Auskunftsanspruch erstreckt sich im Einzelnen auf die Mitteilung der Ko...mehr

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§ 12 Abänderung von Entsche... / bb) Nicht abänderungsfähige Entscheidungen

Rz. 18 Nicht erfasst werden von der Abänderungsmöglichkeit dagegen die ergänzenden Versorgungen der zweiten und dritten Säule, v.a. also die betrieblichen Altersversorgungen, die Lebensversicherungen und sonstigen Sicherungsinstrumente, die der privaten Absicherung im Alter dienen sollen. Diese Anrechte hat der Gesetzgeber bewusst von der Abänderung ausgeschlossen. Diese Dif...mehr

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§ 4 Die in den Versorgungsa... / C. Voraussetzungen für die Einbeziehung in den Versorgungsausgleich im Einzelnen

Rz. 7 Welche inhaltlichen Anforderungen an das Anrecht im Einzelnen zu stellen sind, folgt dabei aus § 2 VersAusglG . Es muss sich handeln ummehr

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§ 9 Wertausgleich nach der ... / 1. Eigener Versorgungsbezug des Ausgleichsberechtigten

Rz. 43 Der Wertausgleich nach der Scheidung ist schon dann fällig, wenn der Ausgleichsberechtigte nur aus einem einzigen Anrecht i.S.d. § 2 VersAusglG eine Versorgung bezieht. Es ist nicht erforderlich, dass das gerade Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung sind.[13] Der Wertausgleich nach der Scheidung kann also (sofern die Voraussetzungen aufseiten des Ausgleichspf...mehr

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Leistungen aus einer Lebensversicherung anstelle eines Ausgleichsanspruchs nach § 89b HGB

Leitsatz Wurde in einem Versicherungsvertretervertrag vereinbart, dass eine mit Beiträgen des Versicherungsunternehmens aufgebaute Alters- und Hinterbliebenenversorgung (Lebensversicherung) auf den Ausgleichsanspruch nach § 89b Abs. 1, Abs. 5 HGB angerechnet werden soll, richtet sich die steuerrechtliche Behandlung einer Kapitalzahlung, die aufgrund des Lebensversicherungsve...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.2.3 Direktversicherungen

Rn 32 Häufig schließt der Arbeitgeber für seinen Arbeitnehmer bzw. sonstigen dienstvertraglich Verbundenen eine Direktversicherung ab. Ob ein Aussonderungsrecht an dieser Direktversicherung besteht, richtet sich nach dem Versicherungsvertrag. Ist in diesem ein unwiderrufliches Bezugsrecht vereinbart, besteht für den Dritten ein Aussonderungsrecht.[57] Ist das Bezugsrecht wid...mehr

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Strategische und operative ... / 2.1.1 Schuldscheine

Schuldscheine bieten Kostenvorteile Aufgrund der weltweit kritischen Situation auf den Kapitalmärkten im Nachbeben zur Subprime- und Finanzkrise verzeichneten die Märkte für Anleihen und Schuldscheine in den vergangenen Jahren in spezifischen Ausgestaltungen durchaus starke Zuwächse. Dabei konnten bis dato als "altmodisch" und fast nicht mehr als brauchbar geltende Finanzier...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 43... / 3.7.2 Steuerabzug bei Policendarlehen

Rz. 64 Durch G. v. 25.2.1992[1] wurde die Steuerabzugspflicht auf Zinsen aus Lebensversicherungen ausgedehnt, die dazu dienen, betriebliche Darlehen zu sichern oder zu tilgen; aus diesem Grunde können die Beiträge zu diesen Lebensversicherungen auch nicht als Sonderausgaben abgezogen werden.[2] Rz. 65 Nach S. 2 der Vorschrift ist die KapESt in diesen Fällen nur zu erheben, we...mehr