Rz. 319

Für den Ausgleichsberechtigten führt die interne Teilung zum Entstehen des übertragenen Anrechts. Seine Rechtsstellung ist insofern völlig losgelöst von derjenigen des Ausgleichspflichtigen. Dieser kann deswegen durch eine Auflösung der Versorgung nicht mehr erreichen, dass die vom Ausgleichsberechtigten erworbene Versorgung wieder entfällt. Die im früheren Recht bei Lebensversicherungen mit Optionsmöglichkeiten bestehenden Manipulationsmöglichkeiten[214] sind deswegen in allen Fällen weggefallen, in denen intern ausgeglichen wird. Entsprechendes gilt für die Fälle des externen Ausgleichs. Gewisse Manipulationsmöglichkeiten bleiben aber noch bei denjenigen Anrechten, die im Wertausgleich nach der Scheidung auszugleichen sind, weil dort der Ausgleich voraussetzt, dass tatsächlich aus dem Anrecht Leistungen fließen. Zu Einzelheiten siehe unten § 9 Rdn 38 ff.

 

Rz. 320

 

Praxistipp

In der gesetzlichen Rentenversicherung bedeutet die Teilung, dass dem Ausgleichsberechtigten dem Ausgleichswert entsprechende Entgeltpunkte auf seinem bestehenden oder einem neu zu begründenden Rentenkonto gutgeschrieben werden. Zu beachten ist, dass dann, wenn Anrechte aus einer Höherversicherung ausgeglichen werden, keine Entgeltpunkte übertragen werden, sondern nur ein Betrag, da die Höherversicherung nur zu einem statischen Rentenbetrag führt, der an Rentenerhöhungen nicht teilnimmt. Zugleich erwirbt der Ausgleichsberechtigte in der gesetzlichen Rentenversicherung Wartezeitmonate (vgl. § 52 Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Berechnet werden die hinzugewonnenen Wartezeitmonate nach § 52 Abs. 1 Satz 1 SGB VI in Abhängigkeit von der Zahl der übertragenen Entgeltpunkte. Ein Entgeltpunkt entspricht dabei einer Wartezeit von 32 Monaten oder anders ausgedrückt: ein Wartezeitmonat korrespondiert der Übertragung von 0,0313 Entgeltpunkten. Das bedeutet, dass eine Person, die nie eigene Rentenanrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben hat, bereits durch die Übertragung von knapp zwei Entgeltpunkten die allgemeine Wartezeit von 60 Monaten in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 50 Abs. 1 SGB VI) erfüllen kann. Erfolgt eine Saldierung von beiderseitigen Anrechten, wird der Zuwachs an Wartezeiten nur aus der übertragenen Differenz ermittelt (§ 52 Abs. 1 Satz 2 SGB VI).

 

Rz. 321

Zu den steuerlichen Auswirkungen siehe oben Rdn 242.

[214] Vgl. Borth, 4. Aufl., Rn 47 ff.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge